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Wieviel Ausbildung müssen Eltern zahlen?

Vielfach wünschen sich Kinder eine zweite oder gar dritte Ausbildung. Die große Frage, die sich Eltern und Kinder dann stellt: Wer zahlt eigentlich die Zeche?

Grundsätzlich müssen die Eltern ihrem Kind eine Berufsausbildung finanzieren. Die Ausbildung soll der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den Interessen des Kindes am ehesten entsprechen und muss von den Eltern finanzierbar sein. Was die Finanzierbarkeit angeht, so gibt es keine festen Grenzen, es kommt immer auf den Einzelfall an. Die Berufsausbildung kann übrigens auch bei einer privaten Einrichtung aufgenommen werden. Die Kosten müssen die Eltern dann tragen, wenn die Einrichtung und das Berufsziel seriös sind.

Haben die Eltern bereits eine Berufsausbildung finanziert, so kann das Kind die Kosten für eine zweite Ausbildung nicht mehr verlangen. Die Eltern stehen also nicht mehr in der (Zahlungs-)Pflicht. Dies begründet sich daraus, dass das Kind mit der abgeschlossenen Ausbildung nicht mehr als unterhaltsbedürftig gilt. Es könnte ja den gelernten Beruf ausüben und die Zweitausbildung so selber finanzieren. Dies gilt auch dann, wenn im erlernten Beruf keine angemessenen Verdienstmöglichkeiten vorhanden sind. Will das Kind studieren, dann stehen die Eltern nur dann in der Zahlungspflicht, wenn mit dem Studium ein berufsqualifizierender Abschluss erreicht werden kann. Steht von vornherein fest, dass dies nicht klappen kann, müssen die Eltern das Studentenleben also nicht finanzieren.

Es gibt jedoch Ausnahmesituationen, in denen die Eltern doch eine zweite Ausbildung des Kindes übernehmen müssen: Dies betrifft zunächst den Fall, dass der Berufswechsel zwingend notwendig ist, weil beispielsweise gesundheitliche Gründe dies verlangen und eine staatlich finanzierte Umschulung nicht möglich ist. Die Zweitausbildung ist von den Eltern auch dann zu finanzieren, wenn das Kind die Ausbildung beendet hat, weil die Eltern dies wünschten oder aber sich bei der ersten Ausbildung völlig verschätzt wurde und das Kind nicht für diesen Beruf geeignet ist. Haben die Eltern das Kind in einen Beruf gedrängt, der der Begabung des Kindes nicht entspricht, so ist auch in diesem Fall eine zweite Ausbildung zu finanzieren. Auch dann, wenn dem Kind eine angemessene Ausbildung verweigert wurde und es daher erst einen Beruf gewählt hat, der den Begabungen und Interessen nicht entsprach, ist eine zweite Ausbildung zu finanzieren.

Hat das Kind die erste Ausbildung erfolglos abgeschlossen, so ist dies jedoch kein Grund, dass die Eltern eine Zweitausbildung zahlen müssen.

Müssen die Eltern Ausbildungsunterhalt zahlen, so setzt sich dieser aus zwei Bestandteilen zusammen: Basisunterhalt und Ausbildungskosten. Geregelt ist dies in § 1610 Abs. 2 BGB. Der Basisunterhalt kann der Düsseldorfer Tabelle entnommen werden. Diese steht unter www.AnwaltOnline.com/familienrecht zur Verfügung.

Weitere Informationen rund um das Thema Unterhalt und Ausbildungsunterhalt sowie zu vielen anderen Fragen des Familienrechts finden Sie unter www.anwaltonline.com/familienrecht/. Selbstverständlich kann im Problemfall auch eine rechtliche Beratung durch die Autoren von AnwaltOnline (zugel. Rechtsanwälte) erfolgen.

Quelle: openPR



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geschrieben von: peter am: 10.09.2008
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Kategorien: Recht, Urteile

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