Vorsicht Abo-Falle – wie kommt man aus ungewünschten Verträgen wieder raus?

Anwaltskanzlei Im Internet lauern so manche Gefahren und vielen ist es schon einmal passiert: Ein Klick auf ein vermeintliches „Gratis“-Angebot und schon schnappt die Abo-Falle zu. Wie sich Opfer erfolgreich gegen falsche Kosten wehren können und Fallen als solche erkennen, erklärt ROLAND-Partneranwalt Dr. Holger Grünewald von der Aschaffenburger Rechtsanwaltskanzlei Körner Kaiser Grünewald.

Hinter „Gratis“-Angeboten stecken oftmals tückische Abo-Fallen
„Gratis“-Angebote stellen sich oft als tückische Abo-Fallen heraus, die ungewollte Kosten nach sich ziehen. Als klassische Köder gelten „Gratis“-Leistungen wie Hausaufgabenhilfe oder Songtexte, mit denen vor allem Minderjährige angelockt werden. In letzter Zeit sind es insbesondere „kostenlose“ Dienste wie Routenplaner, Anbietervergleiche oder Gratissoftware. „Sobald Internet-Nutzer persönliche Daten wie Name, Anschrift, Geburtsdatum und E-Mail angeben müssen, sollten sie besonders aufmerksam sein. Verbraucher sollten die Seite immer bis zum Ende lesen und auf die AGB achten“, empfiehlt Rechtsanwalt Dr. Holger Grünewald.
Smartphone-Nutzer riskieren Abo-Falle beim App-Download
Laden Smartphone-Nutzer kostenlose Apps herunter, klicken sie sich womöglich in eine Abo-Falle hinein: „Meistens geschieht das durch den Klick auf ein Werbebanner, das aufgeht, wenn die App geöffnet wird und weder Laufzeit noch Preis des Abos anzeigt. Hierbei kommt aber kein wirksamer Vertrag zustande“, entwarnt Dr. Holger Grünewald. Jedoch werden fiktive Abo-Kosten abgerechnet, oft über die Mobilfunkrechnung. „Betroffene sollten die Kosten beim Mobilfunkanbieter melden und das Geld zurückfordern. Den unstrittigen Teil der Rechnung sollten sie allerdings bezahlen, damit der Anschluss nicht gesperrt wird“, rät der ROLAND-Partneranwalt. Vorbeugend sollten Smartphone-Nutzer beim Anbieter die Abrechnung von Drittanbietern über die Mobilfunkrechnung sperren lassen. Diesen Service müssen Mobilfunkanbieter kostenfrei anbieten.
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Opfer von Abo-Fallen müssen trotz Inkasso-Post nicht zahlen
Verbraucher, die in die Abo-Falle getappt sind, bekommen anstelle der gewünschten „Gratis“-Leistung unerwünschte Zahlungsaufforderungen. Rechtsanwalt Dr. Holger Grünewald empfiehlt in diesem Fall, dem Vertrag und der Forderung zu widersprechen, sie vorsorglich anzufechten und nicht zu zahlen: „Wer den Betrag begleicht, erkennt die Zahlungsaufforderung als begründet an. Das gilt auch bei Rechnungen von Inkassounternehmen und bei Anschreiben von Rechtsanwälten“, sagt Dr. Holger Grünewald. „Regelmäßig verschickte Briefe mit stets steigenden Forderungen dienen meist dazu, Verbraucher unter Druck zu setzen und zum Zahlen zu zwingen.“
Preisklauseln in AGB verpflichten nicht zur Zahlung
Versteckte Preisklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind unwirksam und müssen daher vom Verbraucher auch nicht gezahlt werden. „Wer die AGB ungelesen akzeptiert, muss keine versteckten Kosten fürchten. Die Kosten für einen Vertrag müssen deutlich ausgewiesen werden“, so der ROLAND-Partneranwalt.
Nichtzahlern droht kein Schufa-Eintrag
Strittige und falsche Forderungen dürfen bei der Schufa nicht eingetragen werden. Wer dagegen verstößt, muss Schadenersatz leisten. „Deswegen ist es so wichtig, sich gegen die Zahlungsaufforderungen von Abo-Abzockern und Inkassounternehmen zu wehren“, erläutert der Rechtsanwalt. „Die lästige Post ungelesen wegzuwerfen, ist daher nicht zu empfehlen. Besser, man bewahrt sie auf und holt rechtlichen Rat ein.“
„Button-Lösung“ soll die Abo-Falle verhindern
Seit dem 1. August 2012 muss der Verbraucher vor einem Kauf im Internet durch einen Button darauf aufmerksam gemacht werden, dass er eine kostenpflichtige Leistung in Anspruch nimmt. Zulässige Bezeichnungen lauten beispielsweise „Kostenpflichtig bestellen“, „Zahlungspflichtig bestellen“ oder „Kaufen“. „Die neueste Masche, diese Regelung zu umgehen, ist, die Internetseite so zu gestalten, dass sie ein Angebot für Unternehmer darstellt, aber auch für Verbraucher interessant ist. Durch das Anklicken des Angebots erklärt der Verbraucher dann, dass er Unternehmer sei. Für Geschäfte zwischen zwei Unternehmern gilt die Button-Lösung nämlich nicht“, erklärt Dr. Holger Grünewald. Also ist auch hier Vorsicht geboten.
Abo-Fallen-Betreiber können bei den Verbraucherzentralen der jeweiligen Bundesländer gemeldet werden. Die Verbraucherzentrale Hamburg stellt zudem Internetseiten vor, die negativ aufgefallen sind. Der ROLAND-Partneranwalt rät: „Wer bei einem Angebot unsicher ist, kann sich hier informieren, ob ein Anbieter schon aufgeführt ist.“
ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Dr. Jan Vaterrodt
Leiter Unternehmenskommunikation
Deutz-Kalker Str. 46
50679 Köln
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 21.03.2013
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Kategorien: Recht, Urteile
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