Unberechtigte Abmahnung durch Online-Fair-Trade e.V. zu Amazon-Sellercentral

Wenn auch Sie dieser Tage wieder Post von Herrn RA Hänsch (Dresden) in Sachen Online-Fair-Trade e.V. (Struppen) erhalten haben sollten, so haben wir jetzt wieder eine Muster-Antwort auf das Standard-Schreiben vorbereitet.

Vor Verwendung des Musters stellen wir allerdings dringend anheim zu prüfen, ob die Belehrung über das Widerrufsrecht bei Ihrem Amazon-Shop dem Kunden wirklich vor Vertragsabschluss zugeht. Ist dies bei Ihnen sichergestellt, so ist die Abmahnung wohl in der Regel unberechtigt. Gleichwohl empfehlen wir bei etwaigen Zweifelsfragen den Besuch eines Anwalts.

Gern können Sie das nachfolgende Muster-Antwortschreiben verwenden, welches zum einen auf Fragen der Aktiv-Legitimation des Vereins als auch auf die in der Abmahnung und dem Serienbrief-mäßigem Antwortschreiben aufgeworfenen Rechtsfragen erschöpfend eingeht.

Online-Fair-Trade e.V.,?versucht, eine Rechtsfortbildung über Urteile zu erlangen. Sollten diese Urteile denn überhaupt in seinem,?Sinne ergehen (was höchst zweifelhaft ist), so dürften diese erstrittenen Urteile,?wohl kaum noch das Papier wert sein, auf dem sie gedruckt wurden.,?Bereits,?im nächsten Jahr sind erhebliche Gesetzesänderungen im Bereich der Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen geplant. Nach derzeitigem Stand der Dinge wird wohl die 2-Wochen-Frist dann auch für eBay gelten.

Hier nun die Muster-Antwort:

Sehr geehrter Herr Hänsch,

vielen Dank für Ihre zeitnahe Reaktion auf meine Schreiben.

Ich nehme zu Ihrem Schreiben wie folgt Stellung:

A. Aktiv-Legitimation

1. Bei der genannten Zahl von behaupteten 10 Vereins-Mitgliedern kann wohl kaum von einer "erheblichen“ Zahl ausgegangen werden, die der BGH in seinem Urteil zur Aktiv-Legitimation als einen wichtige Voraussetzung,?genannt hat.

2. Den Nachweis, dass es sich hierbei tatsächlich um Konkurrenten handelt, sind Sie schuldig geblieben. Sie wissen selbst, dass Birnen und Äpfel unterschiedliche Obstsorten sind und deshalb nicht miteinander verglichen werden können.

Vor dem Hintergrund, dass eine große Breite von Internet-Händlern abgemahnt wurden, ist ernstlich zweifelhaft, dass die 10 Vereins-Mitglieder tatsächlich zu der Mehrzahl der Abgemahnten in irgendeiner Konkurrenz-Situation stehen.

3. Wir erwarten nach wie vor, dass Sie nachweisen, dass es sich bei den Mitgliedern des Vereins um Mitbewerber handelt. Deshalb ist zumindest darüber Auskunft zu geben, in welchen konkreten Handels-Bereichen die Vereinsmitglieder tätig sind. Gemäß ,? 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG haben nur diejenigen Verbände die Berechtigung zum Abmahnen, deren Mitglieder in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis mit,?den konkurrierenden Unternehmen stehen. Dazu muss ein relevanter Teil der,?Verbandsangehörigen identische oder verwandte Waren oder Dienstleistungen vertreiben wie,?die konkurrierenden Mitbewerber.

4. Zur Sachkunde mit der der Verein seine Mitglieder "berät“ enthalte ich mich jeden Kommentars. Dem jetzt nicht mehr zugänglichen Online-Forum des Vereins waren mehrere grundlegende rechtliche Fehler zu entnehmen, die die fachliche Kompetenz des Vereins unterstreichen.

5. Ein weiteres wichtiges Kriterium einer Aktiv-Legitimation,?ist den vom BGH,?aufgestellten Grundsätzen auch, dass der Verein grundsätzlich selbst aktiv werden muss. Dies ist ausweislich der öffentlich zugänglichen und von Ihnen zur Verfügung gestellten Dokumente nicht der Fall.

B. Vollmacht

Die übersendete Vollmacht ist derart allgemein gefasst, dass diese wohl gegenstandslos sein dürfte.

Einerseits dürfte eine Generalvollmacht wohl kaum zu einzelnen Abmahnungen konkret legitimieren. Zum anderen ist durch Einsatz einer Generalvollmacht Missbrauch zumindest indiziert.

Darüber hinaus zeigt die Vollmacht ein weiteres rechtliches Problem auf: Die vom BGH aufgestellten Grundsätze für eine Aktivlegitimation fordern, dass der Verein gerade in Rechtsfragen selbst aktiv werden muss.

Die übersendete Generalvollmacht steht dem jedoch ganz offensichtlich entgegen.

Der Bundesgerichtshof hatte,?in einem ähnlichen Fall bereits,?Mitte der 90er Jahre entschieden,,?das ein solches Vorgehen für die Planung gewinnbringender Abmahntätigkeiten sprechen kann (BGH, Urteil vom 26.05.1994 – I ZR 85/92).

Ein Verband, der bestimmte Ausnahmen für eine Auslagerung von Tätigkeiten für sich beanspruchen will, muss jeden Zweifel an einer missbräuchlichen Ausnutzung ausschließen, so seinerzeit der BGH.

C. Sachliche Abmahnberechtigung

Ihre Argumentation liegt im Übrigen neben der Sache. Sie gehen mit keiner Zeile auf die rechtlich bedeutsamen Unterschiede zwischen Amazon-Marketplace und Amazon-Sellercentral ein. Beide Bereiche sind anders als von Ihnen behauptet eben nicht vergleichbar, da u.a. auch der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses divergent ist.

Ähnlichkeiten zwischen Ebay und Amazon (im Allgemeinen) mögen bestehen, doch gibt es rechtlich bedeutsame Unterschiede, die Ihnen entweder nicht bekannt sind oder gar wissentlich verschwiegen werden.

Ob der unkundige Verbraucher diese Umstände erkennt oder nicht sei dahingestellt. Denn dies ändert nichts an der Rechtslage. Da die Thematik sehr komplex und kompliziert ist, gibt es auch unter Juristen irrige Annahmen, die dazu führen, dass von falschen Voraussetzungen ausgegangen wird.

Ich habe bereits mehrfach auf die Unterschiede zwischen Amazon Sellercentral und Amazon Marketplace hingewiesen. Da es sich bei den 10 Mitgliedern Ihres Mandanten ausschließlich um Klein(st)gewerbetreibende handelt, können diese ohnehin nicht am Amazon Sellercentral Programm teilnehmen, da hier nur ausgewählte, professionell,?auftretende,?Händler zugelassen werden.

Ihre allgemeinen Ausführungen zum Vertragsabschluss mögen zwar "im Allgemeinen“ stimmen, aber eben nicht im konkreten Fall.

Wenn Sie eine konkrete Abmahnung aussprechen und auf Abgabe einer Unterlassungserklärung bestehen, dann müssen Sie auch konkret auf die Umstände des Einzelfalls eingehen und nicht pauschale Behauptungen in den Raum stellen, die den konkreten Fall nicht einmal ansatzweise treffen.

Vor der Abmahnung haben weder Sie noch der Verein entsprechende Testkäufe getätigt, um Ihre vorgetragenen Behauptungen auch beweisen oder zumindest prüfen zu können. Vielmehr wurden die Abmahnungen ganz offenkundig mehr oder weniger "ins Blaue hinein“ ausgesprochen. Der Vereinsvorsitzende, Herr Schmidt, erklärt im Juni 2008 sogar öffentlich, dass auf Testkäufe verzichtet worden sei, da dies einen zu hohen Aufwand bedeutet hätte …

Der Hinweis, dass der Verein sich noch in der Aufbau- und Entwicklungsphase befände und daher nicht alles "rund laufen“ könne, entschuldigt diese eklatanten Fehler im Vorgehen nicht. Der Verein hat damit in allen Fällen unberechtigter Abmahnungen zumindest grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich, Kosten auf der Seite der Abgemahnten verursacht. Regressansprüche unsererseits gegen den Verein werden zu prüfen sein.

Ich sehe es nicht als meine Aufgabe, Ihnen die Unterschiede zwischen Angebote bei Amazon Sellercentral, Amazon Marketplace und Ebay im Detail zu erläutern.

Angebote bei Amazon Sellercentral sind eine sog. invitation ad offerendum. Bitte befassen Sie sich eingehend mit den Unterschieden der verschiedenen Handelsplattformen und prüfen Sie ausgehend von diesen Erkenntnissen Ihre Rechtsauffassung vor allem aber den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. In diesem Zusammenhang ist auch und besonders auf die Teilnahmebedingungen der jeweiligen Handelsplattformen abzustellen, die weder identisch noch ähnlich sind.

Ihre Argumentation zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses lässt wesentliche Besonderheiten der einzelnen Handelsplattformen außer acht und geht im übrigen an der Realität vorbei. Ihre Fall-Konstruktion geht von verschiedenen,?Annahmen aus, die in der Mehrzahl der Fälle – und dies gilt auch und insbesondere für uns – nicht einmal ansatzweise zutreffen.

Die vertretene Rechtsauffassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist in ihrer Pauschalität schlichtweg falsch, denn eine Belehrung zusammen mit der Annahmeerklärung reicht aus. ,? 355 Abs. 2 S. 2 BGB greift schon dem Wortlaut nach nur für Belehrungen nach Vertragsschluss. Daraus folgt aber nicht im Umkehrschluss, dass eine Belehrung vor Vertragsschluss erforderlich ist.

Teilt der Händler in der Zugangs-Bestätigung E-Mail oder in der Auftragsbestätigung-E-Mail die Widerrufsbelehrung in Textform mit, erfolgt diese Mitteilung nicht nach Vertragsschluss, sondern vor Vertragsschluss oder bei Vertragsschluss. Daher greift die Vorschrift des Paragraphen 355 Abs. 2 S. 2 BGB schon nach dem Wortlaut nicht, so dass es bei der Zweiwochenfrist verbleibt.

Im Fernabsatzrecht gibt es eine zweistufige Informationspflicht. Vor Angabe der Vertragserklärung des Kunden ist gem. ,? 312c Abs. 1 BGB i.V.m. ,? 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV lediglicht eine flüchtige, nicht formgebundene Information erforderlich. Die (fristauslösende) Belehrung in Textform ist nach ,? 312c Abs. 2 BGB erst spätestens mit Lieferung der Ware erforderlich, z.B. in der Warenlieferung.

Der Zeitpunkt „bei Vertragsschluss“ findet sich auch in ,? 312e Abs. 1 Nr. 4 und ,? 357 Abs. 3 BGB und ist dort anders auszulegen als in ,? 305 BGB (Einbeziehung von AGB, die vor Bestellung verlinkt werden müssen). Denn der Kunde wird nicht benachteiligt, weil er ja durch die vorvertragliche flüchtige Informationspflicht des ,? 312c Abs. 1 i.V.m. ,? 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV ausreichend geschützt ist. Er hat den Text der Belehrung, die auch später in Textform mitgeteilt wird, vor Abgabe seiner Vertragserklärung gesehen. Dei Textformbelehrung hat hier (im Gegensatz etwa zu Finanzdienstleistungsverträgen) keinerlei Warnfunktion, sondern ausschließlich Dokumentationsfunktion. Daher reicht es aus, wenn die Belehrung zusammen mit der Annahmeerklärung erfolgt.

Zu ,? 312e Abs. 1 Nr. 4 BGB heißt es im Münchener Kommentar (Wendehorst, ,? 312e, Rn 108), es sei durchaus auch an die Zeit nach Vertragsschluss gedacht. Es könne nicht angenommen werden, dass die Pflicht exakt im oder bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erfüllt werden muss. Gleichermaßen ist die Formulierung „bei Vertragsschluss“ auch ,? 357 Abs. 3 BGB auszulegen (vgl. Föhlisch, in Hoeren/Sieber, Kap. 13.4, Rn 213). Der Kunde muss nicht schon vor Erhalt der Bestellung wissen, dass er evtl. bei Nutzung Wertersatz leisten muss, sondern kann sich dies noch überlegen, wenn er die Ware in den Händen hält.

Das OLG Hamburg (Beschluss vom 19.6.2007, Az. 5 W 92/07) sieht sogar eine systematische Vorrangigkeit des ,? 312c Abs. 2 BGB und meint, es reiche eine Belehrung noch zusammen mit der Lieferung aus. Dies wird auch für ,? 355 Abs. 2 S. 2 BGB vertreten. Jedenfalls bedeutet „nach Abgabe der Vertragserklärung“ nicht zwangsläufig „nach Vertragsschluss“. Das sind zwei verschiedene Dinge. In ,? 312 c Abs. 1 BGB wurde im Dezember 2004 ausdrücklich klargestellt, dass der Zeitpunkt vor Abgabe der Vertragserklärung gemeint ist. ,? 355 BGB wurde damals jedoch nicht geändert.

Bei Verkäufen über Amazon-Marketplace / Amazon-Sellercentral ist entscheidend, ob die Widerrufsbelehrung tatsächlich zusammen mit der Annahme der Bestellung per E-Mail verschickt wird. Keinesfalls sind jedoch die Vertriebswege Amazon-Marketplace / Amazon-Sellercentral und eBay einfach gleichzustellen. Zu Amazon hat vielmehr das LG Berlin eine Zweiwochenfrist mit Urteil vom 24.5.2007 (16 O 149/07) explizit bestätigt.

Ihr Verweis auf die nicht einschlägige eBay-Rechtsprechung geht insoweit fehl und liegt neben der Sache.

Das OLG Jena geht in seinem Urteil vom 09.05.2007 (2 W 124/07) sogar einen Schritt weiter und meint unter Bezugnahme auf ein älteres BGH-Urteil, dass eine Belehrung vor Vertragsschluss unzureichend ist:

„Dass der Verfügungsbeklagte bei Käufen unter der Option "Preis vorschlagen“ im Rahmen einer ersten Kontaktaufnahme mit Kunden beim Aushandeln des Preises seine AGB mit einer Regelung zum Widerrufsrecht (per E-mail) übersendet, genügt nicht. Denn die Mitteilung der Widerrufsbelehrung vor der entscheidenden Vertragserklärung des Verbrauchers genügt nicht den gesetzlichen Erfordernissen (BGH NJW 2002, 3396, 3398).“

Der Senat hat ausdrücklich bestätigt, dass eine Belehrung zusammen mit der Bestellannahme für die Zweiwochenfrist ausreichend ist:

„Zwar wäre die Nennung der Zweiwochenfrist dann zutreffend, wenn der Verkäufer bei Einverständnis mit dem vom Kunden vorgeschlagenen Preis unmittelbar mit seiner Annahmeerklärung auch eine Widerrufsbelehrung in Textform (z.B. per E-Mail) übersendet.“

Warum Sie in Ihrem Schreiben überhaupt eine "4-wöchige Widerrufsfrist“ nennen, die es lt. Gesetz überhaupt nicht gibt, ist mir im Übrigen rätselhaft. Im Gesetz ist nämlich neben einer Frist von 2 Wochen nur von einer 1-monatigen Widerrufsfrist die Rede (,? 355 Abs. 2, S. 2 BGB).

Selbstverständlich spricht nichts dagegen, Käufern bei Amazon auch eine längere Widerrufsfrist einzuräumen als gesetzlich mindestens vorgeschrieben ist. Aber dies impliziert nicht zwangsläufig, dass diese auch durch jeden Händler eingeräumt werden muss, eben und gerade weil die,?rechtlichen Ausgangslagen bei,?Amazon und eBay aufgrund unterschiedlicher Zeitpunkte zum Vertragsabschluss divergent sind.

Ihre allgemeinen Ausführungen und Behauptungen mögen in einigen Einzelfällen zutreffen. Die ausgesprochene Abmahnung gegen uns ist jedoch unberechtigt, da die diesen Annahmen zugrunde liegenden Voraussetzungen in unserem Fall nicht erfüllt sind.

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesem Musterschreiben weiterhelfen konnten.

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 30.09.2008
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