Tipps zum richtigen Umgang mit Eis und Schnee

Glatte Straßen, überfrorene Fußwege – Schnee und Eis haben Deutschland immer noch fest im Griff. Für viele Deutsche ist die weiße Pracht nicht nur Wintermärchen, sondern zugleich nervige Angelegenheit – mit vielen unklaren Fragen: Darf das Räumfahrzeug als Geisterfahrer auf die Gegenfahrbahn? Muss auch bei Krankheit die Straße vom Schnee befreit werden? Olaf Merz, Versicherungsexperte der ASSTEL, des Direktversicherers der Gothaer, verrät hilfreiche Tipps rund um Eis und Schnee.

Tipp 1: Räumfahrzeuge sind keine normalen Verkehrsteilnehmer

Bei diesem Wetter sind Streufahrzeuge und Schneepflüge im Dauereinsatz, um die Straßen freizuhalten. Dabei genießen sie laut Straßenverkehrsordnung besondere Rechte. Sie dürfen „auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jede Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert“. „Egal wie langsam es fährt, mit einem Räumfahrzeug sollte sich kein Verkehrsteilnehmer anlegen. Kommt es zu einer Kollision, bleiben Sie ohne Vollkaskoversicherung möglicherweise auf dem Schaden sitzen“, so Olaf Merz, Versicherungsexperte bei ASSTEL.

Tipp 2: Berufstätigkeit, Urlaub und Krankheit befreien nicht von der Streupflicht

Mieter, denen aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung im Mietvertrag die Streu- und Räumpflicht vom Hauseigentümer übertragen wurde, sind auch bei berufsbedingter Abwesenheit, Urlaub oder Krankheit nicht davon entbunden. Sie müssen in diesen Fällen für eine Vertretung sorgen. Zu welchen Zeiten geräumt und gestreut werden muss, regelt die Gemeindesatzung. Im Allgemeinen müssen Gehwege von 7 bis 20 Uhr gefahrlos passierbar sein. „Die Streupflicht sollte ernst genommen werden“, rät der Experte. „Denn bei Vernachlässigung müssen Streupflichtige für mögliche Schäden aufkommen.“ Stürzt eine Person und trägt im schlimmsten Fall eine körperliche Behinderung davon, kann der Haftende sogar zur Zahlung einer lebenslangen Rente verpflichtet sein. Zudem können wegen fahrlässiger Körperverletzung auch strafrechtliche Folgen drohen.

Tipp 3: Bei eingefrorener Scheibenwischanlage droht Punkt in Flensburg

Laut Straßenverkehrsordnung ist die Fahrzeugausrüstung den Witterungsverhältnissen anzupassen. Im Winter sollten Autofahrer daher unbedingt auch an Frostschutz für die Scheibenwischanlage denken. Wer mit eingefrorener Wischanlage erwischt wird, muss ein Bußgeld von 20 Euro zahlen. Wird dadurch der Verkehr behindert, erhöht sich dieses auf 40 Euro und es gibt einen Punkt in Flensburg.

Tipp 4: Wer nur die Frontscheibe frei kratzt, riskiert ein Bußgeld

Aktuell häufig im Straßenverkehr zu beobachten – Autofahrer, die nur ein kleines Guckloch in der Frontscheibe vom Eis befreien und losfahren. Was diese Fahrer oft nicht wissen: Sie riskieren strafrechtliche Folgen sowie Regressforderungen der Versicherung. Vor dem Losfahren müssen alle Scheiben vom Eis sowie das Autodach vom Schnee befreit sein. Sollten nachfolgende Verkehrsteilnehmer durch den vom Autodach wehenden Schnee behindert werden und es zu einem Unfall kommen, muss der Fahrer für den Schaden haften. Übrigens: Auch das Warmlaufenlassen des Motors im Stand ist nicht erlaubt. Wer es dennoch tut, begeht eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld bestraft. „Daher besser erst kratzen und dann starten. Das kommt auch der Umwelt zugute“, erklärt ASSTEL-Experte Olaf Merz.

Tipp 5: Auf Sommerreifen droht Verlust des Versicherungsschutzes

Bisher sind Autofahrer nicht gesetzlich verpflichtet, bei Eis und Schnee Winterreifen aufzuziehen. Dennoch ist dies äußerst ratsam! Wer im Winter den Verkehr aufgrund von Sommerbereifung behindert, riskiert ein Bußgeld von 40 Euro und einen Punkt in Flensburg. Olaf Merz warnt: „Wer mit Sommerreifen im Winter fährt, gefährdet außerdem seinen Versicherungsschutz. Aufgrund grober Fahrlässigkeit können Versicherungen im Schadensfall die Zahlung verweigern.“

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 31.01.2010
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