Tipp des Monats: Streupflichten für Mieter, Vermieter und Grundstücksbesitzer
Wer ist bei Schnee und Eis streu- und räumpflichtig: Die Stadt? Anlieger bzw. Vermieter? Oder aber die Mieter? Der Internet-Informationsdienst recht-einfach-erklaert.de informiert:
Grundsätzlich sind Städte und Gemeinden zum Räumen und Streuen verpflichtet. Diese nehmen aber ihrerseits in der Regel die Anlieger in die Pflicht und erlegen diesen das Räumen der Bürgersteige auf.
Räum- und streupflichtig sind dann zunächst die Grundstückseigentümer, bei Mietshäusern also die Vermieter. Doch auch die wälzen ihr Pflichten oft durch entsprechende Regelungen im Mietvertrag auf die Mieter ab. Ist dies der Fall, so ist der Vermieter nur noch dafür verantwortlich, das ordnungsgemäße Räumen und Streuen der Mieter zu überwachen und eventuell Stichproben zu machen. Im Übrigen hat dann der Mieter den Schwarzen Peter und kann haftbar sein, wenn er nicht gestreut hat und dadurch jemand zu Schaden gekommen ist.
Doch in welchem Umfang muss der Streupflichtige sich um die Sicherung der Gehwege kümmern? Normalerweise muss nicht der ganze Bürgersteig geräumt und gestreut werden. In der Regel genügt es, einen circa einen Meter breiten Streifen frei zu schippen, den Passanten nutzen können. Es muss auch nicht rund um die Uhr geräumt und gestreut werden. In den meisten Städte und Gemeinden wird dies nur zwischen sieben Uhr morgens und acht Uhr abends gefordert. Gesteigerte Pflichten können aber an zentralen Stellen mit hohem Fußgängerverkehr gelten. Andererseits muss der Sicherungspflichtige in Fällen, in denen das Streuen ohnehin zwecklos ist, etwa bei andauerndem gefrierendem Eisregen, nicht ständig räumen und nachstreuen.
Quelle: www.recht-einfach-erklaert.de
Kontakt:
Rechtsanwältin Annette Stich
Moltkestraße 12
50996 Köln
Quelle: openPR
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 12.12.2009bisher keine Kommentare
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Kategorien: Recht, Urteile