Steuerfalle: Kurzarbeit – Einkommensteuererklärung 2009 erst spät abgeben
Kurzarbeit ist für jeden Arbeitnehmer grundsätzlich eine feine Sache. Der Gürtel wird zwar enger geschnallt aber der Job wird durch diese Maßnahme gesichert. Wenn jetzt allerdings die Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2009 eingereicht werden, erleben viele Kurzarbeiter eine böse Überraschung. Zwar ist das Kurzarbeitergeld (kurz: KUG) an sich steuerfrei. Es ist aber als Lohnersatzleistung in der Steuererklärung anzugeben und erhöht den sog. Progressionsvorbehalt.
Was bedeutet das?
Es wird der tatsächliche Bruttolohn nicht mit dem tatsächlichen Steuersatz versteuert, sondern mit dem Steuersatz der sich ergibt, wenn zu dem Bruttolohn das im gesamten Jahr erhaltene KUG hinzuaddiert wird. Es greift also ein höherer Steuersatz, der bislang nicht von den Lohnsteuerabzügen durch den Arbeitgeber erfasst wurde und somit an das Finanzamt nachzuzahlen ist.
Bei einem Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Bruttogehalt von 4.000,- EUR macht das bei 40% Kurzarbeit ca. 800,- EUR aus. Verschärft wird dieser Effekt noch dadurch, dass – trotz wieder eingeführter voller Pendlerpauschale – bei nur 3 statt 5 Arbeitstagen pro Woche lediglich 138 Tage statt 230 Tage angesetzt werden können.
Welche Vermeidungsstrategien gibt es?
Wenn der Arbeitnehmer keine Möglichkeiten hat, erhöhte Werbungskosten oder Sonderausgaben anzusetzen, ist anzuraten, die Steuererklärung möglichst spät abzugeben. Die Abgabefrist für 2009 ist der 31.05.2010; wenn die Steuererklärung über einen Steuerberater erstellt wird, gilt der 30.09.2010 als Abgabefrist.
Quelle: openPR
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 26.03.2010bisher keine Kommentare
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Kategorien: Recht, Urteile
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