Sparkassen Probleme – Bundesgerichtshof (XI ZR 55/08; XI ZR 78/08) kassiert Zins- und Kostenanpassungsklausel

urteil006.jpgSparkassen drohen zahlreiche Klagen – variable Zinsen auf dem Prüfstand – wie hoch dürfen die Kosten sein? Der Ärger hatte sich schon angedeutet: Schon die Oberlandesgerichte Nürnberg und Brandenburg erklärten die Klausel Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 in den AGB der Sparkassen für unwirksam, die die Geldinstitute zur Anpassung von Zinsen und Kosten nach „billigem Ermessen“ berechtigt. So wurden bei variablen Konditionen auf Basis dieser Vorschrift vielfach Darlehenskonditionen verändert. Nach welchen Kriterien dabei vorgegangen wurde, wurde zumeist nicht offen gelegt. Die Regelung unterscheidet sich auch etwas von derjenigen, die die Privatbanken in ihren Geschäftsbedingungen verwenden.

Dies kann man im Einzelfall weitreichende Konsequenzen haben, insbesondere, wenn über einen längeren Zeitraum Kredit zu variablen Konditionen in Anspruch genommen wurde. In diesem Fall kann sich die Sparkasse insbesondere bei Erhöhungen nicht mehr auf die Vorschrift berufen. Insoweit wird es sehr schwer, eine Erhöhung des Zinsniveaus durchzusetzen. Dies dürfte, wenn überhaupt, nur durch die Offenlegung der ursprünglichen Kalkulation möglich sein. Der Kunde kann sich zunächst einmal auf den Standpunkt stellen, die Grundlage einer Erhöhung sei nicht ausreichend dargelegt.

Das wird den Sparkassen erhebliche Probleme bereiten, zumal sie für die Rechtfertigung etwaiger Erhöhungen vollständig darlegungs- und beweisbelastet sind. Der Kunde hat einen zeitlich unbefristeten Anspruch auf Neuberechnung, dem die Sparkasse insbesondere auch keinen Verjährungseinwand entgegensetzen kann.

Die Verjährung eines entsprechenden Bereicherungsanspruchs des Kunden aus der Geschäftsbeziehung setzt die Kenntnis von dessen Bestehen voraus, die in derartigen Fällen vom Bundesgerichtshof nicht bejaht werden wird. Der Kunde kann ja mangels Kenntnis von den entsprechenden Parametern keine Parallelberechnung vornehmen. An dieser Problematik können schließlich auch Kreditkündigungen scheitern, weil dann ja regelmäßig der Vorwurf der „Zuvielmahnung“ erhoben werden kann.

Mit dieser Vorschrift fällt auch die Befugnis der Sparkassen, Kosten und Gebühren praktisch mehr oder weniger nach „Gutsherrenart“ zu kalkulieren und festzusetzen. Auch hier lohnt manch kritische Prüfung, eine ganze Reihe der von Banken erhobenen Gebühren sind nach der strengen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zulässig.

Wir werden nun sehr genau beobachten, wie sich die Sparkassen in Zukunft verhalten. Dabei gehen wir allerdings davon aus, dass man in vielen Fällen um eine Neuberechnungsklage nicht herumkommen wird. Wir bleiben für Sie am Ball und sind Ihnen, falls Sie Fragen haben, gerne behilflich.

Rechtsanwälte
Wilhelm Lachmair & Kollegen
Ismaninger Str. 19
81675 München
Tel: 089-216 333 0
www.ra-lachmair.de

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 19.06.2009
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