OLG Celle bestätigt Gebührenverbot der Banken für interne Wertgutachten

Für Immobilien-Wertgutachten, die Banken zu ihrer eigenen Absicherung einholen, bevor sie dem Kunden ein Darlehen gewähren, dürfen den Kunden keine Kosten in Rechnung gestellt werden. Gleiches gilt bei Kreditverträgen durch darlehengewährende Bausparkassen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des OLG Celle vom 10.06.2010 hervor.

Nach der Rechtsprechung des BGH sind Bankentgelte unzulässig, wenn dem Kunden keine Dienstleistung erbracht wird. Die Wertermittlung aber erfolgt ausschließlich im Interesse des finanzierenden Instituts. Bedenken gegen die Werthaltigkeit des Objekts müssen nicht mitgeteilt werden. Deshalb dürfen die Kosten auch nicht auf die Kunden abgewälzt werden.

So musste schon die BHW Bausparkasse in der gegen sie ergangenen Entscheidung vom LG Hannover zum Az.: 13 O 346/07 erkennen, dass sie die Kosten für die Wertermittlung nicht auf ihre Kunden abwälzen darf. Dies nahm die BHW Bausparkasse doch nicht so ohne weiteres hin, versuchte sie mit kosmetischen Vertragsänderungen aus „Kosten“ einfach „Auslagen“ zu gerieren, um das gegen sie ergangene Urteil des LG Hannover zu umgehen.

Dies ließ das OLG Celle als Berufungsinstanz jedoch nicht gelten. Es verhängte eine Ordnungsstrafe gegen die BHW Bausparkasse, weil diese die untersagte Klausel schlichtweg umformuliert habe. Dies lasse „auf das gezielte Bemühen schließen, ihr auf Umgehung gerichtetes Vorgehen zu verschleiern“, so die erkennenden Richter (OLG Celle, Az.: 13 W 49/10).

Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. empfiehlt betroffenen Kunden ihre Kreditverträge fachkundig prüfen zu lassen, wenn sie für Wertgutachten, die die Bank zur internen Ermittlung eingeholt hat, bezahlen mussten.

Quelle: openPR

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07.07.2010 – 12:05 Drucken
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OLG Celle bestätigt Gebührenverbot der Banken für interne Wertgutachten
Handel, Wirtschaft, Finanzen, Banken & Versicherungen
Pressemitteilung von: Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.
Für Immobilien-Wertgutachten, die Banken zu ihrer eigenen Absicherung einholen, bevor sie dem Kunden ein Darlehen gewähren, dürfen den Kunden keine Kosten in Rechnung gestellt werden. Gleiches gilt bei Kreditverträgen durch darlehengewährende Bausparkassen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des OLG Celle vom 10.06.2010 hervor.

Nach der Rechtsprechung des BGH sind Bankentgelte unzulässig, wenn dem Kunden keine Dienstleistung erbracht wird. Die Wertermittlung aber erfolgt ausschließlich im Interesse des finanzierenden Instituts. Bedenken gegen die Werthaltigkeit des Objekts müssen nicht mitgeteilt werden. Deshalb dürfen die Kosten auch nicht auf die Kunden abgewälzt werden.

So musste schon die BHW Bausparkasse in der gegen sie ergangenen Entscheidung vom LG Hannover zum Az.: 13 O 346/07 erkennen, dass sie die Kosten für die Wertermittlung nicht auf ihre Kunden abwälzen darf. Dies nahm die BHW Bausparkasse doch nicht so ohne weiteres hin, versuchte sie mit kosmetischen Vertragsänderungen aus „Kosten“ einfach „Auslagen“ zu gerieren, um das gegen sie ergangene Urteil des LG Hannover zu umgehen.

Dies ließ das OLG Celle als Berufungsinstanz jedoch nicht gelten. Es verhängte eine Ordnungsstrafe gegen die BHW Bausparkasse, weil diese die untersagte Klausel schlichtweg umformuliert habe. Dies lasse „auf das gezielte Bemühen schließen, ihr auf Umgehung gerichtetes Vorgehen zu verschleiern“, so die erkennenden Richter (OLG Celle, Az.: 13 W 49/10).

Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. empfiehlt betroffenen Kunden ihre Kreditverträge fachkundig prüfen zu lassen, wenn sie für Wertgutachten, die die Bank zur internen Ermittlung eingeholt hat, bezahlen mussten.

Für weitere Informationen können Sie sich auch den Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. unter wenden.

Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.

Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.
Kainzenweg 1
94036 Passau
Tel: 0851-9884011
Fax: 0851-9884029
www.schutzverein.org

Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. sieht seinen Zweck in der Hilfe für Bankkunden, die sich bei verschiedenen Banken verschuldet haben, ohne dass sie dieses überhaupt sofort realisiert haben. So unterstützt unser Verein alle Kapitalanleger, die Fragen zu ihrer fremdfinanzierten Anlage haben.

Demgemäß hat es sich der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. zur Aufgabe gemacht, geschädigten Kapitalanlegern zur Seite zu stehen, um ihnen Wege aus der Schuldenfalle zu bieten und Möglichkeiten aufzuzeigen, ihr eingesetztes Kapital zu retten. Hierbei dient der Verein insbesondere als Informationsportal für geschädigte Kapitalanleger, wobei wir uns als unabhängiges Sprachrohr der Anleger verstehen und deren Interessen vertreten.

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 27.08.2010
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Kategorien: Recht, Urteile
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