Neues zum Abmahnfall „Online-Fair-Trade e.V.“

Die Vermutung wird langsam zur Gewissheit: Es scheint sich um einen Abmahnfall größeren Ausmaßes zu handeln. Dem Vereinsregister und,?der IHK Dresden vorliegende Informationen erhärten dies. Zwischenzeitlich,?haben sich bei verschiedenen Fachanwälten Betroffene gemeldet.

Die IHK Dresden informiert zur aktuellen Abmahnwelle wie folgt:

„Der o.g. Verein war uns bislang nicht bekannt. Erst nach intensiven Recherchen konnte ermittelt werden, dass er zunächst „VerbraucherschutzNet e.V.“ und sich seit dem 22.04.08 „Online-Fair-Trade e.V.“ nennt.

Da es bundesweit Abmahnungen und demzufolge auch Anfragen zum Verein gibt, raten wir den Betroffenen vorerst (zur Wahrung der Frist 28.05.08) vom Verein folgendes anzufordern:

– Zusendung der Aktivlegitimation
– Satzung
– Mitgliederliste
– Nachweis der Eintragung im Vereinsregister

Noch können wir nicht sagen, ob es sich um Serienabmahnungen handelt.
Wir werden uns diesbezüglich umgehend mit dem Vereinsregister in Verbindung setzen.“

Der bekannte Rechtsanwalt für E-Commerce-Fragen Richard aus Rostock hat zwischenzeitlich gleichfalls Abmahnungen Betroffener vorliegen.
http://www.internetrecht-rostock.de/online-fair-trade.htm

Ein anderer Betroffener, der seinerseits von weiteren Betroffenen zu berichten wusste,,?hat sich heute bei uns telefonisch gemeldet.,?Er hatte zuvor bereits mit dem nicht identischen Verein „Fair Trade“ gesprochen, der sich an den Abmahn-Vorgehen des jungen, im Namen sehr ähnlichen Vereins, sehr interessiert zeigte. Man fürchtet dort – wohl sicherlich nicht zu Unrecht – um den guten Ruf des Vereins „Fair Trade“.

Allem Anschein nach geht „Online-Fair-Trade e.V.“ streng alphabetisch vor. Wenn also bisher noch keine Abmahnung eingegangen sein sollte, dann können Sie sich vielleicht ausrechnen, wann Ihr Amazon-Marketplace Angebot Ziel einer Abmahnung werden wird.

Axel Gronen, bekannt für sein Engagement gegen den Abmahnverein „Ehrlich währt am längsten“,,?ist zwischenzeitlich ebenfalls mit Abmahn-Fällen des Vereins konfrontiert.

Inhaltlich ist die Abmahnung völliger Unsinn. Der Abmahnende Anwalt erklärt, dass „die Einräumung eines 14tägigen Widerrufsrechtes nur dann zulässig ist, wenn die Widerrufsbelehrung in Textform VOR Abschluss des Vertrages dem Verbraucher zugeht.“ Denn eine Belehrung zusammen mit der Annahmeerklärung reicht aus. ,? 355 Abs. 2 S. 2 BGB greift schon dem Wortlaut nach nur für Belehrungen NACH Vertragsschluss.

Hierzu hat sich RA Carsten Föhlisch (Justiziar von Trusted Shops) bereits mehrfach ausführlich geäußert, z.B. hier:
http://www.shopbetreiber-blog.de/2007/12/20/ein-monat-statt-zwei-wochen-widerrufsfrist-auch-bei-onlineshops/

Ein Urteil des LG Berlin speziell zu amazon, das in der MMR erschienen ist, dürfte wohl den Fall recht schnell klären. Allerdings ist entscheidend, ob die Widerrufsbelehrung tatsächlich zusammen mit der Annahme der Bestellung per E-Mail verschickt wird. Dies hängt auch mit der Zahlungsart zusammen.
http://www.budoten.org/wp-content/uploads/2008/05/lg_berlin_mmr_2007_734.pdf

Zu unterscheiden ist auf jeden Fall zwischen Händler auf dem Amazon Marketplace und Amazon Seller-Central. Weder „Online-Fair-Trade e.V.“ noch dessen Anwalt gehen auf diese rechtlich bedeutsamen Unterschiede ein. Statt dessen wird lediglich eine alte Ebay-Abmahnung (gespickt mit Urteilen zu Ebay) auf Amazon umgemünzt und fertig ist die neue Abmahnung. Vermutlich kennt man diesen Unterschied dort auch gar nicht.

Interessanterweise behauptet der Verein von sich, gemeinnützig zu sein. Über den Verein selbst ist im Internet gar nichts zu finden. Weder unter seinem jetzigen Namen noch unter dem alten Namen (es erfolgte eine Umbenennung,?im April). Ich halte das für unseriös. Insbesondere hege ich persönlich starke Zweifel an der erforderlichen personellen Ausstattung, wenn die Abmahnung über einen Anwalt ausgesprochen werden. Auch wenn dieser nur die üblichen Vereinsabmahngebühren verlangt.

Fristwahrend sollte dem Abmahnenden Anwalt auf jeden Fall geantwortet werden, um negative Folgen abzuwenden. Wir stellen hierzu ein Muster online, welches Sie gern verwenden dürfen:

Unabhängig von der rechtlichen Bewertung des angeblichen Rechtsverstoßes möchten wir zunächst mitteilen, dass diesseits erhebliche Zweifel an der Abmahnberechtigung Ihres Mandanten bestehen:

  • Abmahnvereine (Interessen-Verbände) müssen über eine erhebliche Zahl von Mitgliedern verfügen, um deren Interessen Wettbewerbern gegenüber vertreten zu können.
  • Der abmahnende Verein ist nur dann anspruchsberechtigt, wenn ihm eine erhebliche Anzahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art vertreiben und diese ihre Waren auf dem selben Markt vertreiben – vorliegend also Amazon.
  • Der Verband muss darüber hinaus fähig sein, seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrzunehmen. Dazu gehören eine angemessene personelle Ausstattung wie auch eine fachliche, d.h. wettbewerbsrechtliche Qualifikationen der Mitglieder, des Vorstandes oder der Mitarbeiter des Verbandes. Eine eigene Geschäftsstelle und Geschäftsführung sind hierfür in der Regel unerlässlich. Das ein Wettbewerbsverband automatisch ohne eigene Tätigkeit Rechtsanwälte beauftragt, die für ihn tätig werden, ist nicht ausreichend.
  • Der Verband muss finanziell vernünftig ausgestattet sein, damit er grundsätzlich in der Lage ist, Prozesskosten bis zur Revisionsinstanz ohne Streitwertherabsetzung zu tragen.
  • Darüber hinaus wird gefordert, dass der Verband eine angemessene Tätigkeit zur Verwirklichung seines Satzungszweckes entwickelt und sich nicht auf eine bloße Abmahntätigkeit beschränkt.,?

Alle Recherchen zu Ihrem Mandanten (auch unter dem alten Vereinsnamen) bzw. dessen Vorsitzenden verliefen bisher ergebnislos. Kein Telefonbucheintrag, keine Pressemitteilung, keine Veröffentlichungen, kein Internet-Auftritt. Dies spricht eher dafür, dass der Verein weder über eine eingerichtete Geschäftsstelle verfügt noch bisher eine angemessene Tätigkeit zur Verwirklichung seines Satzungszweckes entwickelt hat, die über eine bloße Abmahntätigkeit hinaus geht. Hierzu wird der Verein wohl auch allein deshalb nicht in der Lage sein, weil es an ausreichenden finanziellen Mitteln fehlt.

Viele Umstände sprechen dafür, dass es sich bei Ihrem Mandanten um einen dem Verein „Ehrlich währt am längsten“ nicht unähnlichen Fall handelt.

Es liegt an Ihnen die tatsächliche Abmahnberechtigung Ihres Mandanten nachzuweisen.

Ihrer Abmahnung sind hierzu keinerlei konkreten Ausführungen zu entnehmen. Die pauschale Behauptung, dass die Vereinsmitglieder selbst überwiegend gewerblich mit dem Handel im Internet beschäftigt seien ist weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen. Insbesondere fehlt der Nachweis / die Glaubhaftmachung, dass verwandte Waren / Dienstleistungen auf dem selben Markt angeboten werden.

So lange die Abmahn- und Klagebefugnis i.S.d. ,? 8 UWG diesseits nicht geprüft werden kann, ist uns ausdrücklich von einer Zahlung und Abgabe einer Unterlassungserklärung abgeraten worden.

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 27.05.2008
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