Mutterschutzlohn und Wegerisiko – Kein Zahlungsanspruch bei ärztlichem Fahrverbot

Nach einer vorab als Pressemitteilung veröffentlichten Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts haben schwangere Arbeitnehmerinnen dann keinen Anspruch auf Mutterschutzlohn, wenn sie ohne gesundheitliche Gefährdung arbeiten könnten, der behandelnde Arzt jedoch aufgrund der Schwangerschaft die Fahrt vom und zum Arbeitsplatz unterbunden hat (Hessisches LAG, Urteil vom 14.04.2008, Az.: 17 Sa 1855/07).
Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) ist der Arbeitgeber nur dann zur Zahlung sog. Mutterschutzlohns verpflichtet, wenn ein entsprechendes Beschäftigungsverbot besteht, weil bei Fortdauer der Beschäftigung die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist, ,? 11 Abs. 1 Satz 1, ,? 3 Abs. 1 MuSchG.

Da die gesetzliche Bestimmung jedoch ausschließlich die Tätigkeit am Arbeitplatz erfasse, nicht jedoch den Weg von bzw. zur Arbeit, trage der Arbeitgeber hierfür nicht das entsprechende Risiko. Vielmehr verbleibe das Wegerisiko der an sich arbeitsfähigen, da nicht von einem entsprechenden Beschäftigungsverbot erfassten Schwangeren, bei der Arbeitnehmerin, so die Landesarbeitsrichter. In diesem Umstand sei auch kein Verstoß gegen das Verbot der geschlechtsspezifischen Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu sehen.

In dem vom Hessischen Landesarbeitsgericht entschiedenen Fall war die Arbeitnehmerin bei einer Fluggesellschaft als Flugbegleiterin beschäftigt. Als sie schwanger wurde, wies die Arbeitgeberin ihr einen Arbeitsplatz beim Bodenpersonal zu.

Da ihre Arbeit beim Bodenpersonal nicht mehr mit den flugspezifischen Risiken für Schwangere verbunden war, war zwischen den Parteien unstreitig, dass die Arbeitnehmerin ihre Tätigkeit trotz des Umstandes ihrer Schwangerschaft weiter ohne Gefährdung ihrer oder der Gesundheit Ihres Kindes ausüben konnte. Die Arbeitnehmerin erschien dennoch nicht mehr zur Arbeit, da ihre behandelnden Ärzte ihr aufgrund der Schwangerschaft die tägliche rund einstündige Autofahrt im Berufsverkehr von ihrem Wohnort zum Arbeitsplatz untersagt hatten.

Die Arbeitnehmerin verlangte nunmehr von der Arbeitgeberin die Zahlung von Mutterschutzlohn für die Zeiten des ärztlichen "Beschäftigungsverbots". Dabei vertrat sie die Auffassung, dass es gegen das geschlechtsspezifische Benachteiligungsverbot nach dem AGG verstoße, das Wegerisiko bei Beschäftigungsverboten der Schwangeren aufzuerlegen. Mit ihrem Klagbegehren unterlag die Arbeitnehmerin in erster Instanz (ArbG Frankfurt a. M., Urteil vom 17.10.2007, Az.: 22 Ca 1490/07) und zweiter Instanz.

Nach Ansicht der Landesarbeitsrichter können schwangere Arbeitnehmerinnen nur dann die Zahlung von sog. Mutterschutzlohn (Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten, ,? 11 Abs. 1 MuSchG) verlangen, wenn durch die Fortdauer der Beschäftigung oder Übertragung einer Ersatztätigkeit die Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet werden. Gehe die Gesundheitsgefahr dagegen nicht von der zu verrichtenden Tätigkeit aus, sondern von dem zur Arbeitsstätte zurückzulegenden Weg, so schulde der Arbeitgeber keinen Mutterschutzlohn.

Sei die Gefährdung hingegen durch den Weg von und zur Arbeit begründet und bestünden gegen die Verrichtung der Tätigkeit bzw. einer Ersatztätigkeit keine medizinischen Bedenken, schulde der Arbeitgeber keinen Mutterschutzlohn. Dabei bezogen sich die Richter auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus 1970, wonach ein ärztliches Verbot, welches sich lediglich auf die Zurücklegung des Arbeitswegs bezieht, kein Beschäftigungsverbot im Sinne des MuSchG darstelle. Dieses Auslegungsergebnis sei trotz des inzwischen stark angestiegenen Verkehrsaufkommens nach wie vor aktuell. Es sei insoweit allein maßgeblich, dass die gesetzlichen Bestimmungen das Wegerisiko der schwangeren Arbeitnehmerin zuweisen. Wie häufig sich das Wegerisiko gegebenenfalls realisiere, sei dabei unerheblich. Die Klägerin hatte versucht, die Spruchpraxis des BAG aus 1970 mit dem seitdem stark veränderten und erhöhten Verkehrsaufkommen zu entkräften. Dem folgten die Landesarbeitsrichter nicht.

Die gesetzliche Grundentscheidung, das Wegerisiko der Schwangeren aufzuerlegen, verstoße dabei auch nicht gegen das Verbot geschlechtsspezifischer Benachteiligung. Die Belastung mit dem Wegerisiko stelle weder eine Ungleichbehandlung der Schwangeren noch eine mittelbare Frauendiskriminierung dar, da jeder Arbeitnehmer gleichermaßen das Risiko der Realisierung des seine private Sphäre betreffenden Wegerisikos trage. Dabei sei es unerheblich, ob er den Weg zur Arbeitsstätte wegen einer Schwangerschaft oder aus anderen Gründen nicht zurücklegen könne.
.
Zudem liege auch keine Ungleichbehandlung gegenüber kranken Arbeitnehmern vor. Diese haben nach herrschender Meinung ebenfalls keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die Krankheit sie nicht an der Erbringung der Arbeitsleistung, sondern nur an der Zurücklegung des Weges zur Arbeit hindert. Die Situation sei insoweit durchaus vergleichbar.

Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M.
MÜNCHOW Rechtsanwälte
Neuer Wall 9, 20354 Hamburg
Tel.: 040 – 344 833
Fax: 040 – 354 728
mail:
web: www.arbeitsrecht-hamburg.info
www.arbeitsrechtler.info

Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M. berät private wie institutionelle Mandanten in sämtlichen Fragen des zivilen Wirtschaftsrechts, schwerpunktmäßig im Arbeitsrecht.

M ü n c h o w Rechtsanwälte berät und vertritt kleine und mittlere Betriebe bis hin zu Mittelständlern sowie Innungen und Verbände des Handwerks in allen Fragestellungen aus dem zivil- und wirtschaftsrechtlichen Bereich.

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 30.08.2008
bisher keine Kommentare

Comments links could be nofollow free.

Budoten Budoshop und Kampfsportversand

Letzte Kommentare

  • Roberto: Budo besitzt auch die Eigenschaft, jetzt in der modernen Welt, die Sachen...
  • URL: ... [Trackback] [...] Read More here: budoten.blog/kickboxen-oder-thaiboxen-welche-sportart-ist-harter-und-wo-liegen-die-unterschiede/ [...]
  • ilonka Martin: Hallo. Mit deinem Sparrings Partner vorher reden. Du kannst nicht garantieren dass...
  • Martin: Hallo. Magnesium Mangel kann die Ursache sein. Oder du brauchst ein Traing...
  • Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten: Ich denke, bei einer Gürtelprüfung geht es nicht um die Frage, ob...

LINKS

Produkt-Vorstellungen

Produktsuche bei Budoten

Safeties und Schützer

 
Top Ten TopTen MMA Grappling-Gloves
Lieferbar in den Größen S und L. Hergestellt aus trapazierfähigem, glänzendem PX Rexion Maya Dieser minimalistische Handschuhe ist ausgelegt für jede Art von leichtem Training. Der Klettverschluss um das Handgelenk herum garantiert einen sicheren Sitz.
 
ZEBRA Hoodie, Zebra Performance, Schwarz
erhältlich in den Größen S bis XXXXL, Tunnelzugkapuze & Känguruhtaschen, 70% Baumwolle 30% Polyester, Regular Fit Sportlicher Kapuzenpullover für Herren, der überzeugende Optik und hohen Tragekomfort in sich vereint.

Der Hoodie besteht aus atmungsaktivem, strapazierfähigem Baumwollmischgewebe, das sich super auf der Haut anfüllt.
 
KWON Sandsackhandschuh Open Finger
Lederhandschuh mit offenen Fingern, erhältlich in den Größen S, M, L Sehr starker Handschuh aus Leder mit innerem Haltesteg und einzelner Fingerabpolsterung. Finger offen. Verschluss über Elastikbund.
 
KWON Police Tonfa Schaumstoffmantel
Länge ca. 50 cm Wie das KWON Police Tonfa Art. 803915, jedoch mit zusätzlicher Schaumstoffummantelung der Schlagseite, nicht des Griffs, so dass ein schnelles Schlagen und Drehen möglich bleibt.
 
Ju-Sports Karate Handschutz blau
lieferbar in den Größen XS bis XL Hochwertiger Handschutz der Firma JU-SPORTS, bestens für Wettkampf geeignet! Farbe blau

Besonderheiten:
Karate-Handschutz für den Einsatz beim Wettkampf
Das strapazierfähige Kunstleder hält hohen Anforderungen stand
Eine sehr gute Handgelenksfixierung durch ein Elastikband mit Kl...
 
KWON Knöchelschützer CE
Stoffschützer aus der KWON Safety-Line. Der Verkauf erfolgt paarweise in Universalgröße. Sicherheit ist die oberste Prämisse für jede Sportart. KWON-Ellbogen-, Knie- und Knöchelschützer sind aus dauerelastischem, bandageähnlichem Gewebe hergestellt und bieten einen zusätzlichen Stützeffekt.

Ein Schaumstoffpolster (10 mm) an den Problemstellen vermindert die Prellungsgefahr...
 
Kaiten-Kamikaze Karateanzug Kaiten REVOLUTION Sovereign slim
eng geschnittener Karateanzug lieferbar in den Größen 140 - 210. Ab Größe 160 auch in Zwischengrößen erhältlich. Aktualisierung des bewährten Schnittes von Sensei Shirai für eine ausgezeichnete Bewegungsfreiheit. Das mikrofeine Fasergewebe garantiert eine schnelle Schweißabgabe. Für die Ansprüche der Instructoren in Japan entwickelt, setzt dieser Anzug neue Maßstäbe- sogar bei Kaiten. Superleicht, super...
 
Eigenmarke Junior Boxhandschuhe PU blau BUDOBAERT
Junior Boxhandschuh aus Kunstleder mit BUDOBAERT-Figur, erhältlich in den Varianten 4 oz, 6 oz und 8 oz Kunstleder
Klettverschluß
blau-schwarz-weiß
Daumen angenäht

Optimal für den Einstieg! Die sympathische BUDOBAERT Figur läßt Kinderherzen höher schlagen.
 
KWON Boxhandschuhe Leder mit Schnürung
lieferbar in 8 oz und 10 oz, Farbe: schwarz/gold, Die KWON PROFESSIONAL BOXING Profi-Boxhandschuhe bestehen aus echtem Ziegenleder mit rosshaarartigen Komponenten. Mit angenähtem Daumen und Schnürung am Handgelenk. Der extraschlanke Schnitt erleichtert dem Kämpfer das Durchschlagen der gegnerischen Deckung.
Die ergonomische Krümmung im vord...