Menschenfleisch-Restaurant in Berlin
In Berlin soll ein Restaurant entstehen, in dem Menschenfleisch angeboten wird. Während noch unklar ist, ob es sich um ein echtes Vorhaben handelt, ist der Betrieb eines solchen Restaurants juristisch nur schwer angreifbar.
In Zeitungsannoncen und im Internet wird seit einiger Zeit für die Eröffnung eines Menschenfleisch-Restaurants in Berlin geworben. Dazu werden Personen gesucht, die bereit sind, ihr Muskelgewebe oder ganze Körperteile zu spenden.
Dieses groteske Vorgehen ist nach einer Analyse der Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt juristisch nur schwer angreifbar: Es ist in Deutschland nicht verboten, sein Muskelgewebe zum Zwecke des Verzehrs zu spenden. Auch der Verzehr dieses Fleisches stellt keine Straftat dar. Die Betreiber könnten nur nach dem Ordnungswidrigkeiten-gesetz wegen Belästigung der Allgemeinheit geringfügig bestraft werden. Zudem könnte der Betrieb des Restaurants als sog. Verstoß gegen die öffentliche Ordnung verboten werden. Sollte der Verzehr des Fleisches allerdings zukünftig so organisiert werden, dass die Öffentlichkeit davon nichts erfährt, greifen auch diese Hebel nicht.
Unabhängig von der Echtheit des Restaurants fordert die Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt einen breiten öffentlichen Diskurs über den Fleischkonsum jeder Spezies. »Auch wenn wir den Verzehr von gespendetem Menschenfleisch ablehnen, sollte sich jeder bewusst sein, dass das Fleisch von Hühnern, Schweinen und Rindern nicht nur unfreiwillig, sondern in der Regel auch unter großen Qualen für die Tiere produziert wird«, erläutert Wolfgang Schindler, Präsident der Stiftung. »Wir bitten jeden, sich ernsthaft darüber Gedanken zu machen, ob nicht jede Form des Fleischkonsums abzulehnen ist.«
Die Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt setzt sich seit zehn Jahren gegen die industrialisierte Massentierhaltung ein. Mehr erfahren Sie auf albert-schweitzer-stiftung.de.
Juristische Details zum Thema »Menschenfleisch-Restaurant«
Die Ordnungswidrigkeit, die einschlägig sein könnte, ist § 118 Ordnungswidrigkeitengesetz, »Belästigung der Allgemeinheit«. Das Höchstmaß der Geldbuße beträgt gemäß § 17 Abs. 1 OWiG 1.000 Euro. Es müssen hier allerdings mehrere Tatbestandsmerkmale kumulativ erfüllt sein. Andererseits gibt es Entscheidungen, wonach Nacktjoggen, Fäkieren auf der Straße und laute Äußerungen obszönen Inhalts auf der Straße bereits ausreichen (vgl. Göhler, Kommentar zum Ordnungswidrigkeitengesetz, Beck München, 14. Aufl., § 118 Rn 12).
Nach der polizeilichen Generalklausel, die sich in jedem landesrechtlichen Polizeigesetz oder Ordnungsbehördengesetz findet, können Handlungen, die gegen die sog. öffentliche Ordnung verstoßen, verboten werden. Öffentliche Ordnung ist die Gesamtheit derjenigen geschriebenen und ungeschriebenen Regeln, deren Beobachtung nach den jeweils geltenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung für ein geordnetes staatsbürgerliches Gemeinschaftsleben angesehen wird. Die Regel, kein Menschenfleisch zum Verzehr anzubieten oder zu verzehren, dürfte vor dem Hintergrund von Art. 1 GG dazu gehören.
Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt
Schoelerpark 5
10715 Berlin
www.albert-schweitzer-stiftung.de
Quelle: openPR
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 5.09.2010bisher keine Kommentare
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Kategorien: Freizeit, Buntes