Mahnung – das Werkzeug im Forderungsmanagement

Der Mahnung kommt innerhalb des Forderungsmanagements als Instrument eine hohe Bedeutung zu. Innerhalb einer Rechtsbeziehung wie z.B. einem Kaufvertrag kommt es normalerweise nicht zu einer Mahnung, da beide Seiten ihre Vertragspflichten erfüllen. Erfüllt eine Seite die Vertragspflichten nicht, indem sie z.B. die Rechnung nicht bezahlt, liegt eine Kaufvertragsstörung vor.

Eine Mahnung übernimmt dabei die Aufgabe, den Schuldner auf seine Zahlungsverpflichtung aufmerksam zu machen. Dies erfolgt in der Praxis i.d.R. als erster Schritt mittels einer Zahlungserinnerung. Eine Mahnung stellt damit eine einseitige Aufforderung des Gläubigers dar, die dem Mahnungsempfänger, dem Schuldner, zugestellt wird. Eine Mahnung nach Fälligkeit einer Rechnung bewirkt, dass der Schuldner rechtlich in Verzug gelangt, wenn die Mahnung nicht entbehrlich ist. Um die Häufigkeit von Mahnungen zu reduzieren, haben viele Unternehmen in Zusammenarbeit mit Inkassounternehmen pro-aktive Maßnahmen wie z. B. den Einsatz der Banklastschrift oder einer vorherigen Bonitätsprüfung ergriffen. Unternehmen versenden selbst oftmals nur noch ein bis zwei Mahnungen und geben dann die Bearbeitung an ein Inkassounternehmen wie dem Allgemeiner Debitoren- und Inkassodienst GmbH (ADU-Inkasso) ab, dass sich im Fortgang professionell weiter um die Beitreibung der Forderung im vorgerichtlichen sowie im gerichtlichen Inkassoverfahren kümmert.

Im § 286 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind vier Fälle definiert, bei denen eine Mahnung entbehrlich ist und der Schuldner auch ohne sie in Verzug gerät.

1. Eine Mahnung ist für den Gläubiger entbehrlich, wenn in der Rechnung ein konkretes Kalenderdatum für die Zahlung vermerkt ist. Damit ist es vertraglich fixiert und bis zu diesem Datum hat der Schuldner seine Leistung zu erbringen. In Kaufverträgen wird die Fälligkeit z.B. mit folgendem Satz definiert: Der Kaufpreis ist bis zum 30.04.2010 zu zahlen.

2. Die Entbehrlichkeit der Mahnung tritt ein, wenn in der Rechnung eine Zahlungsfrist vereinbart ist, wonach sich der Zahlungstermin anhand des Kalenders errechnen lässt. Allerdings muss der Rechnung eine Leistung wie z.B. der Abruf einer Leistung vorangegangen sein. Mit dieser Zahlungsfrist wird dem Schuldner eine angemessene Zeit eingeräumt, seine Leistung gegenüber dem Gläubiger zu erbringen. Als angemessen wird nach der gängigen Rechtssprechung eine Frist von zehn Tagen verstanden. Folgende Formulierung wird in der Praxis z.B. oftmals verwendet: Der Kaufpreis ist nach Lieferung innerhalb von zehn Tagen zahlbar.

3. Als dritter Fall ist eine Mahnung entbehrlich, wenn der Schuldner seine vertraglichen Pflichten, also die Leistungserbringung oder die Zahlung, dem Gläubiger endgültig und ernsthaft verweigert.

4. Eine Mahnung ist ebenso entbehrlich, wenn der Verzug unter Berücksichtigung aller relevanten Interessen beider Parteien, also Schuldner und Gläubiger, durch einen direkten Eintritt gerechtfertig ist. Hier sind als Beispiele die Selbstmahnung, die besondere Dringlichkeit der Leistung oder die Verweigerung des Zugangs der Mahnung zu nennen. Unter einer Selbstmahnung ist in diesem Zusammenhang zu verstehen, dass der Schuldner die Zahlung explizit ankündigt und in der Folge dennoch nicht bezahlt. Als dringliche Leistung aus einem Vertrag kann z.B. die Reparatur eines Wasserrohrbruches sowie die Zusage einer schnellstmöglichen Reparatur genannt werden. Entbehrlich ist eine Mahnung zudem, wenn sie auf Grund des Verhaltens des Schuldners nicht zugestellt werden kann. Dabei geht es um die Fälle, in denen ein Schuldner z.B. umzieht, ohne dem Gläubiger die neue Adresse mitzuteilen, seiner Meldepflicht nicht nachkommt oder keinen Nachsendeantrag stellt.

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 7.08.2010
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