Lehrer verletzt – Dienstunfall bei Schneeballschlacht?

schneeschieben-raeumpflichtEs hatte den ganzen Vormittag geschneit. Während der Hofpause lieferten sich die Schüler eine ausgelassene Schneeballschlacht. Auch Lehrer Helmut trafen Schneebälle. Er hielt schützend seine Mappe vors Gesicht und ermahnte zunächst die Jugendlichen, aufzuhören. Doch die Schüler bewarfen einander weiter, auch der Lehrer wurde nicht verschont. Der bei den jungen Leuten beliebte Klassenlehrer beteiligte sich schließlich an der allgemeinen Schneeballschlacht.

Ein Schneeball traf Helmut am linken Auge. Es musste operiert werden. Helmut war einen Monat lang dienstunfähig krankgeschrieben.
Die Schulbehörde ist nicht bereit, den Vorfall als Dienstunfall anzuerkennen. Helmut wird Missachtung des in der Schulordnung enthaltenen Schneeballschlachtverbotes und Verletzung seiner erzieherischen Vorbildfunktion als Lehrer vorgehalten. Außerdem gehöre die Beteiligung an einer Schneeballschlacht nicht zu seinen Dienstaufgaben, sondern sei seine Privatsache.
Helmut ist ratlos und fragt Rudi um Rat. Er hält die ablehnende Haltung der Schulbehörde für lebensfremd. Er habe ein gutes Verhältnis zu seinen Schülern. Den Schneeballangriff seiner fünfzehn Schüler hat er nicht als böswillig empfunden, sondern als Ausdruck der Lebensfreude. Schließlich habe er zunächst versucht, die Schneeballschlacht zu unterbinden. Hätte er den Schulhof teilnahmslos verlassen, dann hätte er sich als Pädagoge vor den Schülern seiner 10. Klasse lächerlich gemacht.
Rudi fand heraus, dass das Verwaltungsgericht Freiburg in Baden-Württemberg am 04.12.2012 in einem ähnlichen Fall zu Gunsten des verletzten Lehrers entschieden hatte (Az.: 5 K 1220/11).
Das Gericht entschied in jenem Fall, dass der Lehrer die Schneeballschlacht nicht als Privatsache einstufen musste und verpflichtete das Regierungspräsidium als Schulbehörde zur Anerkennung eines Dienstunfalls, denn der Unfall habe sich noch „in Ausübung des Dienstes“, nämlich am Dienstort auf dem Schulgelände und auch noch während der Dienstzeit ereignet.
Auch führte in jenem entschiedenen Fall der Verstoß gegen das Schneeballschlachtverbot des Dienstherrn nicht zum Verlust der dienstunfallrechtlichen Fürsorge. Ein verbotswidriges Verhalten schließe nicht ohne weiteres einen Versicherungsfall aus. Vielmehr müsse das Verhalten den dienstlichen Rahmen in objektiver und subjektiver Weise derart verlassen, dass sich das Verhalten als ein „dienstfremder Exzess“ darstelle. Die Rechtsprechung sehe ein solches Verhalten zum Beispiel in einer Alkoholfahrt nach einer Betriebsfeier oder in einer Schlägerei bei einer dienstlichen Weihnachtsfeier. Davon könne in jenem entschiedenen Schneeballschlacht-Fall jedoch nicht ausgegangen werden.
Rudi riet Helmut unter Berufung auf vorgenannte Entscheidung zu einem klärenden Gespräch mit der Schulbehörde. Sollte sein Antrag auf Anerkennung als Dienstunfall dennoch abgelehnt werden, so kann Helmut Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid einlegen und seine Rechte gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid durch Klageerhebung beim Verwaltungsgericht weiterverfolgen.
(besprochen/mitgeteilt von RECHTSANWALT Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 29.01.2013
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Kategorien: Recht, Urteile
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