Künstlersozialabgabe

Fällt die Künstlersozialabgabe immer an?
Bundessozialgericht grenzt die Abgabepflicht ein

Wer Leistungen von Künstlern oder eines Publizisten in Anspruch nimmt oder solche Leistungen anbietet, der muss damit rechnen, zur Abgabe an die Künstlersozialkasse herangezogen zu werden. Grundlage ist das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), welches das Sozialversicherungsrecht für selbstständige Künstler und Publizisten im Rahmen der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung von Künstlern regelt.

Was ist die Künstlersozialversicherung?

Die Künstlersozialversicherung ist Teil der gesetzlichen Sozialversicherung. Durch das Künstlersozialversicherungsgesetz (kurz: KSVG) unterwirft der Gesetzgeber selbständige Künstler und Publizisten der gesetzlichen Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, wenn sie eine auf Dauer angelegte, selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit in einem erwerbsmäßigen Umfang ausüben. „Erwerbsmäßig“ und „auf Dauer angelegt“ bedeutet, dass Künstler oder Publizisten mit ihrer Tätigkeit ihren Lebensunterhalt verdienen und diese Tätigkeit nicht nur vorübergehend (etwa als Urlaubsvertretung) ausüben. Die durch das Gesetz errichtete Künstlersozialkasse entscheidet über die Versicherungspflicht, zieht die Beiträge ein und leitet sie an die Versicherungsträger weiter. Seit 2007 ist auch die Deutsche Rentenversicherung für die Prüfung der rechtzeitigen und vollständigen Entrichtung der Künstlersozialabgabe zuständig.

Warum werde ich zur Künstlersozialabgabe herangezogen?

Eine Besonderheit der Künstlersozialversicherung gegenüber anderen Selbständigen, die ebenfalls einer berufsständischen gesetzlichen Pflichtversicherung unterliegen (z.B. Landwirte, Ärzte, Rechtsanwälte), besteht in der Art der Finanzierung. Der Finanzbedarf der Künstlersozialversicherung wird nämlich nur zur Hälfte aus den Beiträgen der Versicherten aufgebracht. Die andere Hälfte tragen die Verwerter von künstlerischen oder publizistischen Leistungen in Form einer pauschal umgelegten Künstlersozialabgabe. Für das Jahr 2010 beträgt der Satz der Künstlersozialabgaben für alle Nutzer und Verwerter von künstlerischen oder publizistischen Leistungen zusätzliche 3,9 % der an den Künstler oder Publizisten gezahlten Rechnungssumme. Auf diese Weise werden selbstständige Künstler und Publizisten ähnlich wie Arbeitnehmer behandelt, bei denen Arbeitgeber ebenfalls Beiträge zur Sozialversicherung für ihre Mitarbeiter aufbringen müssen. Die Verfassungsmäßigkeit dieser im Sozialversicherungs-System sicherlich einzigartigen Finanzierung wurde vom Bundesverfassungsgericht im Jahre 1987 bestätigt (Beschl. v. 08.04.1987 – 2 BvR 909/82).

Wann muss ich als Verwerter an die Künstlersozialkasse zahlen?

Die Fallkonstellationen bei der eine Künstlersozialabgabe erhoben werden kann, sind denkbar vielfältig. Die Möglichkeit der Abgabenpflicht beginnt bei der Band, die bei einer Betriebsfeier auftritt, geht weiter über die für Unternehmen oftmals unentbehrliche Werbeagentur und endet noch längst nicht bei extern eingeschalteten Fotografen oder dem extern eingeschalteten PR-Autor. Die Abgabepflicht hängt an der Definition des Berufes eines Künstlers oder Publizisten. Als Künstler gilt, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft oder lehrt. Als Publizist gilt, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder lehrt. Ebenfalls von der Künstlersozialabgabe betroffen können Kritiker, Übersetzer, wissenschaftlichen Autoren oder Fachleute für Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung sein.

Wann muss ich als Verwerter nicht zahlen?

Über die Abgabenpflicht von Verwertern an die Künstlersozialkasse existiert eine Vielzahl an Rechtsstreitigkeiten. Im Jahre 2008 hat das Bundessozialgericht bspw. entschieden, dass die Abgabenpflicht zur Künstlersozialversicherung nicht auf Berufssportler zutrifft, die in einem Werbefilm eine künstlerische Rolle einnehmen (BSG, Urt. v. 24.01.2008 – B 3 KS 1/07 R). In dem Fall wurde eine Agentur in Anspruch genommen, die die Persönlichkeitsrechte von Profisportlern vermarktete. Zu ihren Kunden zählten zwei Profiboxer. Im Rahmen des Vermarktungsvertrages entstanden auch zwei TV-Werbespots. Dafür erhielt die Vermarktungsgesellschaft ein Honorar von einem Werbeunternehmen. Das Honorar reichte sie abzüglich einer Provision an die beiden Profiboxer weiter. Die Künstlersozialkasse nahm die Vermarktungsgesellschaft daraufhin auf Zahlung von Künstlersozialabgaben in Höhe von 28.963,60 € in Anspruch. Die Künstlersozialkasse argumentierte, dass es sich bei den Aufnahmen um kleine Filmbeiträge handelt, bei denen die Profiboxer als Darsteller in einer Rolle zu sehen seien, d. h. als Künstler und weniger in Ihrer Eigenschaft als Sportler. Dem widersprach der 3. Senat des Bundessozialgerichtes und entschied, dass auch die Aufnahme von Sportlern in einem Werbefilm letztendlich nur ein Annex zu der Tätigkeit der Sportler sei. Profisportler würden durch einen Werbespot nicht zu Künstlern.

Wann muss ich als Künstler / Publizist nicht zahlen?

Tätigkeiten bei denen handwerkliche Arbeit im Vordergrund steht, unterfallen im Regelfall nicht der Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung. Dazu zählen bspw. handwerkliche Tätigkeiten von Kunsthandwerkern, auch wenn sie zweifellos eine gewisse gestalterische Leistung erbringen. Das gleiche gilt auch für Tätowierer (BSG, Urt. v. 28.02.2007 – B 3 KS 2/07 R), da hier die handwerkliche Tätigkeit im Vordergrund steht.

Eine weitere wichtige Voraussetzung ist, dass Sie aus ihrer künstlerischen oder publizistischen nicht nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeit ein Mindesteinkommen beziehen, nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen und nicht anderweitig von der Versicherungspflicht befreit sind. Insbesondere nebenberufliche Künstler, die ihr überwiegendes Einkommen aus einer anderweitigen Haupttätigkeit beziehen, sind von der Versicherungspflicht ausgenommen.

Ulrich Schulte am Hülse
Rechtsanwalt

ilex Rechtsanwälte & Steuerberater
Berlin & Potsdam
Alleestraße 13
14469 Potsdam
Telefon 0331 97 93 75 0
Telefax 0331 97 93 75 20
Internet www.ilex-recht.de

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 22.09.2010
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