Klausel zur Einstellung der Gasversorgung wegen Nichtzahlung der Gasrechnung ist unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass unter anderem eine Klausel zur Einstellung der Gasversorgung im Fall der Nichtzahlung der Gasrechnung unwirksam ist, wenn diese Klausel von zwingenden gesetzlichen Vorgaben der allgemeinen Bedingungen für die Versorgung von Gaskunden abweicht.

Dieses Urteil ist bemerkenswert und hat aus Sicht der Rechtsanwaltskanzlei anwalt sofort allgemeine Bedeutung im Hinblick auf die Bedingungswerke der Energieversorger.

Im entschiedenen Fall verwendete ein Gasunternehmen folgende Klausel:

„ IX. Einstellung der Versorgung
1. E. ist u. a. bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung trotz Zahlungserinnerung gemäß § 19 Abs. 2 GasGVV berechtigt, die Gasversorgung vier Wochen nach Androhung einzustellen zu lassen [Klausel Nr. 1]. Die Wiederinbetriebnahme erfolgt in diesen Fällen regelmäßig erst dann, wenn die offenen Gaslieferungsforderungen und die Kosten der Versorgungseinstellung und der Wiederinbetriebnahme in voller Höhe beglichen wurden.

Der Bundesgerichtshof zu dieser Klausel entschieden, dass die Klauseln Nr. 1 zum Nachteil der Kunden von zwingenden Vorschriften der GasGVV abweicht

Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung der Kunden, die zur Unwirksamkeit der Klauseln führt.

Die Abweichung von den Vorschriften der GasGVV ergibt sich zum Teil daraus, dass deren Regelungsgehalt in den Ergänzenden Bedingungen der Beklagten nur unvollständig wiedergegeben wird.

So beschränkt sich Klausel Nr. 1 auf die Wiedergabe von § 19 Abs. 2 Satz 1 GasGVV, nach der der Grundversorger insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung berechtigt ist, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen.
Keine Erwähnung findet hingegen die einschränkende Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 2 GasGVV, nach der dies unter anderem dann nicht gilt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen.

Urteil vom 27. Januar 2010 – VIII ZR 326/08

Kanzleitipp:
Dieses Urteil wird für Zündstoff in juristischen Auseinandersetzungen bei Gas-oder Stromversorgungs-unterbrechungen wegen Nichtzahlung der offenen Rechnung sorgen.

Gerade im Bereich der Sozialhilfeempfänger und Leistungen nach dem ALG II ist dieses Urteil wichtig, weil das Urteil Grundlage für viele einstweilige Verfügungen sein kann.
Wenn Energieversorger verkürzt solche Klauseln im Bedingungswerk stehen haben, wird dies dazu führen, dass dieses Urteil kein Einzelfall bleibt. Daher muss das Bedingungswerk der einzelnen Versorger genau geprüft werden.

Rechtsanwaltskanzlei anwalt sofort
Geiststraße 11
06108 Halle (Saale)
Tel: 0345/ 678 23 74
Fax: 0345/ 209 76 90
www.anwaltsofort-halle.de

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 11.02.2010
bisher keine Kommentare

Comments links could be nofollow free.

Budoten Budoshop und Kampfsportversand

Letzte Kommentare

  • Roberto: Budo besitzt auch die Eigenschaft, jetzt in der modernen Welt, die Sachen...
  • URL: ... [Trackback] [...] Read More here: budoten.blog/kickboxen-oder-thaiboxen-welche-sportart-ist-harter-und-wo-liegen-die-unterschiede/ [...]
  • ilonka Martin: Hallo. Mit deinem Sparrings Partner vorher reden. Du kannst nicht garantieren dass...
  • Martin: Hallo. Magnesium Mangel kann die Ursache sein. Oder du brauchst ein Traing...
  • Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten: Ich denke, bei einer Gürtelprüfung geht es nicht um die Frage, ob...

LINKS

Produkt-Vorstellungen

Produktsuche bei Budoten

Asiatische Waffen