Gutscheine dürfen nicht befristet werden …

“Nach einem neuen Gesetz, das am Anfang dieses Jahres in Kraft getreten ist, sind alle Gutscheine 3 Jahre gültig, das betrifft diesen Gutschein natürlich auch! Da ich in nächster Zeit bei ihnen bestellen möchte benutze ich ihn dann auch gleich…”

Das schrieb uns vor kurzem ein findiger Kunde auf einen von Budoten erhaltenen Aktions-Gutschein hin. Diese Aussage ist allerdings nur bedingt richtig, denn es gibt kein neues Gesetz in dieser Angelegenheit. Vielmehr hat Amazon in einem Jahre dauerndem Rechtstreit um die bisher befristeten, nur ein Jahr gültigen Gutscheine verloren.

Die Zivilkammer des Landgerichts entschied über die Klage der Verbraucherzentrale mit Urteil vom 05.04.2007, Az. 12 O 22084/06 und gab der Verbraucherzentrale Recht.

Das Gericht stellte fest, dass mit dem Verfall des Gutscheins bzw. des Restguthabens innerhalb eines Jahres ab Ausstellungsdatum von den gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung abgewichen werde. Nach den gesetzlichen Bestimmungen verjährt der Anspruch aus dem Gutschein nämlich erst nach drei Jahren. Nach Ansicht der Zivilkammer sei diese Abweichung jedoch unangemessen und somit konnte das Hauptargument Amazons - der erhebliche Verwaltungsaufwand und die notwendige Bilanzierung - das Gericht nicht überzeugen. Nachdem ohnehin ein Großteil der Gutscheine innerhalb der ersten Monate eingelöst werde, sei ein unzumutbarer Aufwand für den Versandhändler nicht ersichtlich. Zudem argumentierte das Gericht, dass es nicht angehe, dass Amazon einerseits Zinsen aus den noch nicht eingelösten Beträgen ziehen könne und andererseits dann von den verfallenen Beträgen profitierte.

Dieses Urteil betrifft jedoch berechtigterweise nur diejenigen Gutscheine, die käuflich erworben wurden. Für Aktions-Gutscheine, die von Shop-Betreibern herausgegeben werden, kann selbstverständlich auch weiterhin jeder Shop-Betreiber seine eigenen Konditionen, Verfallsfristen festlegen.

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geschrieben von: admin am: 19.04.2008
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