Gemeinnützige Vereine in der Pflicht
Für Deutschlands gemeinnützige Vereine wird es Ende des Jahres ernst. Denn dann läuft für sie die Frist des Bundesfinanzministeriums zur Änderung der Vereinssatzung hinsichtlich der Zulassung von Tätigkeitsvergütungen für den Vorstand ab. Davon betroffen sind gemeinnützige Vereine, die Tätigkeitsvergütungen an ihre Vorstände bezahlen, ohne dass dies in der Satzung erlaubt ist.
Der Verein DEUTSCHES EHRENAMT e.V., der auf die rechtliche, steuerliche sowie versicherungstechnische Beratung von gemeinnützigen Organisationen spezialisiert ist, weist erneut auf die Bedeutung dieser Satzungsänderung hin, die bei Nichtbeachtung zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen kann.
Vereine, die an ihren Vorstand Tätigkeitsvergütungen – das sind alle Zahlungen einschließlich der Ehrenamtspauschale – bezahlen (der Ersatz konkreter Aufwendungen ist auch ohne Satzungsregelung zulässig), sollten beachten, dass laut einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14.10.2009 Folgendes gilt:
Die Zahlung von Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) an den Vorstand ist nur dann zulässig, wenn dies durch bzw. aufgrund einer Satzungsregelung ausdrücklich zugelassen ist.
Allerdings sind daraus nur unter den folgenden Voraussetzungen keine für die Gemeinnützigkeit des Vereins schädlichen Folgerungen zu ziehen:
1. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch gewesen sein (§ 55 Absatz 1 Nummer 3 AO).
2. Die Mitgliederversammlung beschließt bis zum 31. Dezember 2010 eine Satzungsänderung, die Tätigkeitsvergütungen zulässt. An die Stelle einer Satzungsänderung kann ein Beschluss des Vorstands treten, künftig auf Tätigkeitsvergütungen zu verzichten.
Quelle: openPR
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 6.10.2010bisher keine Kommentare
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Kategorien: Recht, Urteile
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