Essen ist nicht versichert … der Weg dorthin aber schon

Zum Essen gehen ist erlaubt. Essen ist verboten. So etwa lässt sich eine Bestimmung der gesetzlichen Unfallversicherung zusammenfassen. Danach ist ein Arbeitnehmer auf dem Weg in die Kantine, einen Pausenraum oder zu einem Restaurant bei der Berufsgenossenschaft versichert, wenn er verunglückt. Dann handle es sich um einen so genannten Wege-Unfall. Verbrüht sich der Mitarbeiter aber beispielsweise an der heißen Suppe oder schneidet sich in den Finger, ist das sein privates Pech, berichtet das Unternehmer-Internetportal „www.bwr-media.de”.

Denn: Das Essen selbst – also die Zeit, während der Arbeitnehmer die Mahlzeit zu sich nimmt –, unterliegt nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Aber auch auf dem Weg zum Essen haben die Berufsgenossenschaften einen Stolperstein ausgelegt. So darf der Weg zum Restaurant nicht “unverhältnismäßig lang” sein.

Arbeitgeber müssen im übrigen Arbeits- und Wegeunfälle immer dann der Berufs­genossenschaft melden, wenn der Unfall eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen zur Folge hat. Bei Todesfällen, besonders schweren Unfällen und Massenunfällen ist eine sofortige Meldung erforderlich.

Mehr Informationen für Unternehmer und Führungskräfte unter http://www.bwr-media/gratisdownload.

Quelle: openPR

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geschrieben von: peter am: 4.09.2008
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Kategorien: Recht, Urteile

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