Eine rechtssichere Internetpräsenz – ist diese überhaupt möglich?

urteil021Besonders im Rahmen der Rückgabe- und Widerrufsbelehrungen gibt es immer wieder große Rechtsunsicherheit. Obgleich im Onlineshop die Rückgabebelehrung nahezu keine Rolle spielt, gab es bei der Widerrufsbelehrung in den letzten Jahren durch Gesetz und Rechtsverordnung eine Vielzahl von Änderungen. Mehrere Musterwiderrufsbelehrungen, die der Gesetzgeber in der BGB Informationsverordnung vorschrieb, wurden erfolgreich mit Abmahnungen geahndet. Auch die Gerichte haben sich den Meinungen angeschlossen, dass die Muster zum Teil rechtswidrig waren und haben den Abmahnenden Recht gegeben. Die letzte Fassung der Musterwiderrufsbelehrung aus dem Jahre 2008 wurde sodann an Hand der gerichtlichen Maßstäbe verfasst. Für kurze Zeit wurde davon ausgegangen, dass nun eine für alle vertretbare Fassung vorliegen sollte. Wer das Muster nutzte, war erstmal sicher.

Dies ändert sich allerdings nach aller Voraussicht mittlerweile auch wieder. Eine neue Abmahnwelle gegen die Musterwiderrufsbelehrung begann mit der "40,00 €-Rücksendeklausel". In den meisten Widerrufsbelehrungen heißt es -nach Vorbild des amtlichen Musters-, dass die Rücksendekosten vom Käufer zu tragen sind, wenn der Warenwert 40,00 € nicht übersteigt. Das Gesetz sieht vor, dass dies möglich ist, wenn die Kostentragung für die Rücksendung zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde. Da eine Widerrufsbelehrung aber keine Vereinbarung, sondern nur eine einseitige Erklärung darstellt, wird darauf abgestellt, dass die 40 €-Klausel zusätzlich, möglichst in AGB,?s vereinbart werden muss. Eine brauchbare gerichtliche Entscheidung liegt bisher nicht vor. Die Rechtsunsicherheit ist deswegen wieder groß.

Aber bei dieser Betrachtung sieht man schon die nächste Problematik. Die Frage stellt sich immer wieder, ob bei Onlineshop,?s Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) erforderlich sind. Der Gesetzgeber verpflichtet den Verkäufer nicht zur Nutzung von AGB,?s. Andererseits sind nach dem Gesetz eine Fülle von Pflichtangaben erforderlich, welche in der Praxis nur im Rahmen von AGB,?s sinnvoll vermittelbar sind. Aus diesem Grund ist die Nutzung von AGB,?s dringend anzuraten, da man nur dort strukturell nachvollziehbar die Pflichtangaben machen kann.

Zwischenzeitlich hat sich noch ein neues Problem bezüglich der derzeitigen Musterwiderrufsbelehrung aufgetan. Im Muster besteht die Möglichkeit, den Käufer zum Wertersatz heranzuziehen, wenn er den Kaufgegenstand wie ein Eigentümer behandelt, die Sache also wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt, sofern er bei Vertragsschluss auf die Wertersatzpflicht hingewiesen wurde. Ein Wertersatz scheidet danach nur dann aus, wenn der Käufer die Sache so prüft, wie es auch ein Käufer im Ladengeschäft tun würde. Jede Ingebrauchnahme darüber hinaus, würde einen Wertersatz nach sich ziehen. Diese Klausel hat kürzlich der EuGH als nicht europarechtskonform gerügt. Das Widerrufsrecht solle für den Verbraucher den Umstand ausgleichen, dass er die Sache vor dem Kauf nicht prüfen könne. Die Wertersatzpflicht innerhalb der Widerrufsfrist würde den Verbraucher daher in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen. Da das Widerrufsrecht dafür eingeräumt sei, dass der Verbraucher die Sache prüfen könne, kann nicht durch die Wertersatzpflicht dieses Recht eingeschränkt werden, so der EuGH. Hier ist nun die Frage, wie man in der Praxis mit dieser Entscheidung umzugehen hat.

Zwei Meinungen haben sich dazu gebildet. Die eine Meinung geht davon aus, dass man die Musterbelehrung weiternutzen sollte, da diese nun mal im Rahmen einer Rechtverordnung vorgegeben worden ist. Die andere Meinung sagt, man solle auf die Wertersatzklausel gänzlich verzichten.

Beide Ansatzpunkte sind höchst problematisch. Das Weiternutzen des vorgegebenen Musters ist schwierig. Die Ansicht, dass es vorgegeben wurde, ist kein wirkliches Argument, da auch frühere Muster abgemahnt worden sind. Kaum ein Gericht hat entschieden, dass man bei Nutzung des Musters vor einer Abmahnung sicher sein kann.

Das Verzichten auf die Wertersatzklausel ist auf der anderen Seite auch nicht so einfach zu vertreten. Einerseits weicht man dann enorm vom Muster ab, was wiederum zu einer Abmahnung führen kann. Andererseits verzichtet man dann auf einen Wertersatz, der bei bestimmten Warengruppen durchaus bedeutsam sein könnte. Hier würde das Missbrauchspotential enorm steigen. So etwa wäre denkbar, dass man sich eine Ware bestellt, diese für eine gewisse Zeit nutzt und dann einfach, wenn man sie nicht mehr braucht wieder zurückgibt (z.B. der große Flatscreen für den Videoabend mit Freunden oder der Anzug zu einer Hochzeitsfeier).

Ohne hier einen Rat über die eine oder andere oder eine dazwischen liegende Variante geben zu können, besteht derzeit das große Problem, dass eine wirklich rechtssichere Internetpräsenz, vor allem im Shopsektor, derzeit kaum möglich ist. An Hand des Einzelfalles werden die Risiken gegeneinander abzuwägen sein.

Wir hoffen, dass die Gesetzgebung schnell tätig wird und die große Rechtsunsicherheit durch eine neue Mustererklärung aus dem Weg räumen wird.

Rechtsanwälte Weigert & Wolf
RA Sascha Wolf
Zwickauer Straße 460
09117 Chemnitz
Tel:0371/3354847
Fax: 0371/3354850
Web: www.weigert-wolf.de und www.internetrecht-sachsen.de

Bei unserer Kanzlei handelt es sich um eine überörtliche Sozietät mit Niederlassungen in Chemnitz, Oelsnitz und Hartenstein. Wir haben uns auf das Recht der neuen Medien, insbesondere Internetrecht spezialisiert. Sowohl Herr Rechtsanwalt als auch Herr Rechtsanwalt Weigert sind umfänglich auf diesem Gebiet tätig. Dabei geht es vorallem die Behandlung und Verhaltensweisen bei Abmahnungen. Gleichzeitig möchten wir unseren Mandanten behilflich sein, ihre Internetpräsens so abmahnsicher wie möglich zu gestalten.

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 17.01.2010
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