Eigenmächtiger Urlaubsantritt ist nicht in Ordnung

ra.jpgAlle Jahre wieder müssen sich die Arbeitsgericht mit der Frage der Selbstbeurlaubung auseinandersetzen.
Für die Urlaubsgewährung ist zunächst der Arbeitgeber zuständig. Er muss gemäß § 7 Absatz 1 des Bundesurlaubsgesetzes bei der zeitlichen Festlegung die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen.

Dem einzelnen Urlaubsantrag darf der Arbeitgeber nur dann nicht entsprechen, wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten vorrangig genehmigt werden müssen, entgegenstehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn andere Arbeitnehmer auf die Urlaubsgewährung während der Schulferien angewiesen sind.

In den meisten Unternehmen gibt es jedoch keine festen Regelungen hinsichtlich der Gewährung des Urlaubs. Oftmals wird es so gehandhabt, dass ein Urlaubsantrag innerhalb einer bestimmten Frist beantragt sein muss und dieser als genehmigt gilt, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb einer weiteren Frist widerspricht. Ohne rechtzeitigen Widerspruch darf der Arbeitnehmer dann seine Urlaubsreise antreten. Bestehen keine Absprachen zur Handhabung der Urlaubsgewährung, so bleibt es dennoch immer dabei, dass dem Arbeitgeber die Genehmigung vorbehalten ist.

Selbst dann, wenn offensichtlich keinerlei betrieblichen oder anderweitigen Belange gegen die Urlaubsgewährung sprechen, darf der Arbeitnehmer sich nicht einfach in den Urlaub begeben. Fährt er dennoch ohne Genehmigung in den Urlaub, so wird der Arbeitsrichter darin einen Verstoß gegen die Arbeitsvertragspflichten des Arbeitnehmers sehen. Das Verhalten des Arbeitnehmers wird als beharrliche Arbeitsverweigerung beurteilt und wird somit regelmäßig eine ausgesprochene (fristlose) Kündigung begründen können. Selbst bei langjährigen Mitarbeitern hat das Landesarbeitsgericht Hessen bereits gegen für den Arbeitnehmer entschieden.

Der Arbeitnehmer muss im Falle der Genehmigungsverweigerung Klage dagegen einreichen oder durch ein Eilverfahren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes noch vor Reiseantritt das Arbeitsgericht die Frage klären lassen.

Oliver Ostheim
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: openPR

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geschrieben von: peter am: 5.09.2008
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Kategorien: Recht, Urteile

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