BGH: Schadensersatz bei Internetausfall

Internet business concept 02Die Nutzbarkeit des Internets ist heutzutage ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist.

Das sagt der BGH in einem Urteil vom gestrigen Tag (Aktenzeichen III ZR 98/12).
Daher mache sich ein Ausfall des Internets signifikant im Alltag bemerkbar und berechtige daher zum Schadensersatz.
Geklagt hatte ein Kunde gegen seinen Telefondienstleister. Infolge eines Fehlers des Unternehmens bei einer Tarifumstellung konnte der Kläger seinen DSL-Internetanschluss über einen Zeitraum von zwei Monaten nicht nutzen.
Für den Ausfall des Telefax könne der Kläger aber keinen Schadenersatz verlangen, da die Nutzungsmöglichkeit des Faxgeräts – zumindest für eine Privatperson – nicht denselben Stellenwert als Wirtschaftsgut einnehme wie eben die Nutzung des Internet.
Genauso hat das Gericht einen Schadenersatzanspruch für den Ausfall des Festnetztelefons abgelehnt. Die Nutzungsmöglichkeit des Telefons stelle zwar auch ein Wirtschaftsgut dar, dessen ständige Verfügbarkeit für die Lebensgestaltung von zentraler Wichtigkeit sei. Die Ersatzpflicht für die entgangene Möglichkeit, Nutzungsvorteile aus einem Wirtschaftsgut zu ziehen, entfalle aber, wenn dem Geschädigten ein gleichwertiger Ersatz zur Verfügung stehe und ihm der hierfür anfallende Mehraufwand ersetzt werde. Dies sei der Fall gewesen, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitraum ein Mobiltelefon genutzt habe und er die dafür angefallenen zusätzlichen Kosten ersetzt verlangen könne.
Unsere Meinung:
Gut so. Die Telekommunikationsdienstleister sind in der Vergangenheit allzu leicht aus Schadensersatzforderungen ihrer Kunden wegen Ausfällen heraus gekommen. Das hat auch der Autor zu Lasten seiner Mandanten erleben müssen. Durch das Grundsatzurteil des BGH steht fest, dass für den Internetausfall auf jeden Fall ein Schaden entsteht.
In dem Fall wollte der Kläger pauschal 50 Euro pro Tag des Ausfalls. Dazu hat sich der BGH aber nicht geäußert, sondern zur Höhe des Schadensersatzes an die Vorinstanz zurück verwiesen. Mal schauen, wie viel das Internet denn wert ist.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 5.03.2013
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