Bewertungskommentar im Internet als zulässige Meinungsäußerung

urteilEine Käuferin ersteigerte auf der Internetplattform eBay ein Telefon und erhielt kein neues, sondern ein gebrauchtes Gerät. Daraufhin bewertete diese den Vorgang als Negativ äußerte Ihre Meinung im öffentlichen Kommentar des Bewertungssystems. Sie schrieb folgende Zeilen: „Handy als NEU angeboten, Handy + Zubehör gebraucht, das nenne ich Betrug!!!!“ Die Verkäuferin sah sich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und zog vor Gericht. Leider ohne Erfolg, denn in der Urteilsbegründung sieht das Gericht darin eine freie Meinungsäußerung.

Der Fall:
Die Verkäuferin sieht in der Äußerung die Behauptung unwahrer Tatsachen, da sie ausschließlich neue Geräte verkaufe. Bei dem ausgelieferten Mobiltelefon handele es sich zwar um ein neues Gerät, könne sich jedoch auch um ein retourniertes Gerät gehandelt haben bzw. um ein Gerät, bei dem das Originalsiegel der Verpackung bereits geöffnet war. Sie beantragt deshalb vor Gericht in öffentlich zugänglichen Quellen, insbesondere im Internet, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, die Firma würde gebrauchte Ware als Neuware verkaufen oder Betrug begehen.

Die Käuferin behauptet, es habe sich um ein gebrauchtes Gerät gehandelt, das schon Gebrauchsspuren aufgewiesen habe. Die Originalverpackung sei bereits geöffnet gewesen. Es hätten am Außen- und Innendisplay die bei Neugeräten üblichen Folien gefehlt. Unterhalb des Innendisplays hätten sich kleine Kratzspuren befunden. Sämtliche Plastiktütchen des Zubehörs seien aufgeschnitten gewesen. Am Headset seien bereits die Schaumstoffschoner aufgezogen gewesen und das Kabel habe entwirrt werden müssen. Der Akku des Geräts sei bereits nach 10 Minuten vollständig geladen gewesen. Die CD mit der Software habe gefehlt. Die Bedienungsanleitung sei bereits mehrfach durchgeblättert worden.

Die Entscheidung:
Die Verkäuferin hat keinen Anspruch auf Unterlassung wegen einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Bei der Äußerung im Bewertungskommentar handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Die hier vorzunehmende Abwägung des Rechts auf freie Meinungsäußerung gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht führt dazu, dass die Verkäuferin diese Äußerung hinzunehmen hat.

Erläuterungen zum Urteil:
Das Landgericht Hannover (Az. 6 O 102/08) unterscheidet in der Begründung zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen. Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Prüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Bei Meinungsäußerungen scheidet dies aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Enthält eine Äußerung einen rechtlichen Fachbegriff, so wie der Bewertungskommentar das Verhalten der Verkäuferin mit dem rechtlichen Begriff des Betruges verbindet, deutet dies darauf hin, dass sie als Rechtsauffassung und damit als Meinungsäußerung einzustufen ist.

Die Käuferin hat in ihrer Bewertung lediglich ausgeführt, dass ihr bei dem Kauf eines neuen Mobiltelefons ein gebrauchtes Telefon übersandt worden sei. Mit der Bewertung des Gegenstandes als „gebraucht“ hat sie jedoch nicht die Vorstellung von konkreten, dem Beweis zugänglichen Vorgängen hervorgerufen. In welchem konkreten Zustand sich das Telefon befunden haben soll, wird aus diesem Kommentar nicht ersichtlich. Es sind nicht die zahlreichen Einzelpunkte – etwa das Vorliegen einer geöffneten Originalverpackung, fehlende Display-Folien oder geöffnete Plastiktütchen des Zubehörs etc. – im Kommentar konkret behauptet worden. Somit wurde mit der Äußerung auch keine konkrete Vorstellung bestimmter Vorgänge hervorgerufen.

Hinzu kommt, dass es sich auch bei dem verwendeten Begriff „gebraucht“ um eine Würdigung handelt, die der Meinungsfreiheit unterliegt. Allein über den Zustand des Telefons als „gebraucht“ ließe sich kein Beweis erheben. Bei der Verwendung von „gebraucht“ ist es durchaus möglich, unterschiedliche Auffassungen zu vertreten. Gerade in diesem Fall könnte es die Lieferung eines von einem anderen Kunden retournierten Gerätes oder auch eines Präsentationsgerätes als Lieferung von Neuware oder von Gebrauchtware sein.

Weitere interessante Urteile aus dem Internetrecht finden Sie auf Rechtsindex unter der Rubrik www.rechtsindex.de/internetrecht

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 14.10.2009
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