Benachteiligung wegen des Alters durch Regelung der Kündigungsfrist
Bereits mit Urteil vom 19.01.2010 (C-555/07) stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) fest: Die in ,? 622 Abs. 2 S. 2 BGB enthaltene Regelung, wonach bei der Berechnung der vom Arbeitgeber einzuhaltenden Kündigungsfrist Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers vor Vollendung dessen 25. Lebensjahres nicht berücksichtigt werden, stellt eine Diskriminierung wegen des Alters dar und ist daher europarechtswidrig.
,? 622 Abs. 2 S. 1 BGB sieht je nach Dauer des zu kündigenden Arbeitsverhältnisses zunehmend längere Kündigungsfristen vor, jedoch sollen nach ,? 622 Abs. 2 S. 2 BGB Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres hierbei unberücksichtigt bleiben. Der EuGH sieht hierin eine Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer gegenüber älteren Kollegen, die die gleiche Betriebszugehörigkeitsdauer aufweisen, abhängig davon, in welchem Alter die Arbeitnehmer in den Betrieb eingetreten sind. Entgegen der Einschätzung des (deutschen) Gesetzgebers, dass es jüngeren Arbeitnehmern regelmäßig leichter falle und schneller gelinge, auf den Verlust des Arbeitsplatzes zu reagieren, und dass ihnen größere Flexibilität zugemutet werden könne, hält der EuGH diese Regelung für unangemessen und sieht einen Verstoß gegen die Europäische Richtlinie 2000/78. Es würden zudem nur die Arbeitnehmer von der Regelung betroffen, die ohne oder nach kurzer Ausbildung bereits in jungen Jahren eine Arbeitstätigkeit aufnehmen, nicht jedoch die, die nach langer Ausbildung spät in den Beruf eintreten.
Der EuGH gab den nationalen Arbeitsgerichten auf, die Vorschrift des ,? 622 Abs. 2 S. 2 BGB unangewendet zu lassen, so dass eine Diskriminierung wegen des Alters ausgeschlossen ist. Zwar könne eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, jedoch stelle das Verbot der Diskriminierung wegen Alters einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, welchem die nationalen Gerichte zu voller Wirksamkeit zu verhelfen hätten.
Es ist daher ratsam, ab sofort beim Ausspruch von Kündigungen die entsprechende Kündigungsfrist unter Außerachtlassung des ,? 622 Abs. 2 S. 2 BGB zu errechnen.
Quelle: openPR
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 4.08.2010bisher keine Kommentare
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Kategorien: Recht, Urteile
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