Ausweichen vor einem Fuchs – muss die Teilkaskoversicherung zahlen?

Frank befuhr mit einer zulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h die Bun­des­stra­­ße in Richtung Eisenach, als plötzlich ein Fuchs von rechts ins Schein­wer­fer­­licht lief, der die Fahrbahn überqueren wollte. Frank bremste und versuchte nach rechts auszuweichen. Dabei verlor er die Kontrolle über sein Fahrzeug. Sein Pkw kol­li­dier­­te mit der rechten und der linken Leitplanke und wurde dabei er­heb­­lich beschädigt. Den eingetretenen Schaden von fast 7000 EUR will Frank von sei­­ner Teilkas­­ko-Versicherung ersetzt haben. Er ist der Auffassung, dass die Ver­si­che­­rung ihn für die zur Vermeidung eines Zusammenstoßes mit dem Fuchs un­ter­nom­me­­ne Rettungshandlung gemäß §§ 62, 63 VVG entschädigen müsse.

Doch die Ver­si­che­­rung lehnt die Schadensregulierung ab, weil Frank grob fahr­läs­­sig ge­han­­delt habe.
Da­­bei be­­ruft sich die Ver­si­che­­rung auf ein Urteil aus dem Jahre 1997. Bei ei­­nem Ha­­sen ent­­schied der
Bun­des­ge­richts­­hof, dass die Gefahr, die von einem so kleinen Tier ausgeht, dermaßen gering ist, dass es un­ver­hält­nis­mä­­ßig ist, das hohe Risiko eines ungleich größeren Schadens durch ei­­ne plötzliche Fahrtrichtungsänderung in Kauf zu nehmen.
Frank war mit der Ablehnung seiner Versicherung nicht einverstanden, denn er ist der Ansicht sich korrekt verhalten zu haben. Er be­­rät sich mit Rudi, denn ein Fuchs ist viel größer und schwerer als ein ­Ha­se.
Rudi fand einen ähnlich gelagerten Fall, den das Oberlandesgericht Jena, und letztendlich der BGH mit Urteil vom 25.06.2003 ent­schie­­den hatten.
Grund­sätz­­lich kommt ein Anspruch des teil­kas­ko­ver­si­cher­ten Ver­si­che­rungs­neh­­mers auf Ret­tungskosten in Betracht, wenn das Ausweichen vor ei­­nem Tier zu einem Unfall mit Fahr­­zeugschaden geführt hat. Ein sol­­cher An­­spruch setzt aber voraus, dass die Rettungshandlung zur Abwendung des dro­hend­en Scha­­dens objektiv geboten war oder vom Versicherungsnehmer ohne gro­­be Fahrlässigkeit für geboten gehalten werden durfte. Das Ausweichen vor ei­­nem Tier zur Vermeidung eines Kraftfahrzeugschadens ist laut Gericht nicht geboten, wenn der Schaden, der vermieden werden soll, in keinem Verhältnis zum Scha­dens­ri­si­­ko des Rettungsversuches steht. Ein Ausweichmanöver bei gleich­zei­ti­­ger Bremsung, sei mit einem hohen Risiko sowohl für die Insassen des aus­wei­chen­­den Pkw, für Personen außerhalb und für das versicherte Fahr­­zeug ver­bun­­den. Deshalb sei das Ausweichen vor größeren Tieren wie bei­spiels­wei­­se Wild­schwei­nen oder einem Reh geboten, nicht aber vor kleineren Tieren wie zum Bei­­spiel einem Hasen. Bei kleineren Tieren sei die irrtümliche Annahme, dass ein Ausweichen geboten sei, grob fahrlässig. Das gelte auch für einen Fuchs.
Die Schadenersatzforderung des geschädigten Fahrzeughalters wurde bei je­­nem Fall in al­­len In­stan­­zen abgewiesen, obwohl der Fahrer bei dem 10 Kilogramm schwe­­ren Fuchs erhebliche Zerstörungen an seinem Fahrzeug befürchtet hatte, das Fahr­­zeug tiefer gelegt war und der Fuchs daher in die Luft geschleudert und die Wind­schutz­schei­­be treffen konnte.
Rudi kann deshalb Frank von einer Klageerhebung nur abraten. Jedenfalls weiß Frank jetzt, wie er sich künftig verhalten muss, wenn wieder einmal ein Tier die Fahrbahn vor seinem Fahrzeug kreuzen sollte.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 22.10.2012
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