„Arbeitsverweigerung“ - Kündigung ist nicht immer möglich

Verweigert ein Arbeitnehmer seine Rufbereitschaft an Wochenenden, so ist eine darauf gestützte Kündigung nur gerechtfertigt, wenn er aufgrund einer arbeitsvertraglichen oder kollektivrechtlichen Vereinbarung zur Ableistung solcher Dienste verpflichtet ist. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass er in der Vergangenheit der Weisung des Arbeitgebers zur Rufbereitschaft zunächst gefolgt ist. Daraus lässt sich keine generelle und dauerhafte Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Übernahme der Dienste ableiten, stellte das Hessisches Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 6.11.2007 fest (Az. 12 Sa 1606/06).

Im dort entschiedenen Fall war der Kläger bei dem Beklagten im IT-Bereich beschäftigt. Er unterhält zwei Wohnungen: eine am Arbeitsort und eine am mehrere hundert Kilometer entfernten Ort, wo seine Kinder leben. Im Rahmen eines Projekts führte der Beklagte für seine IT-Mitarbeiter eine Rufbereitschaft am Wochenende ein. Diese konnte ganz überwiegend über einen speziellen Systemzugang von zu Hause aus abgeleistet werden.
Für seine zweite Wohnung am mehrere Hundert Kilometer entfernten Ort erhielt der Kläger keinen Systemzugang, weil der Arbeitgeber der Auffassung war, dass während der Rufbereitschaft das Unternehmen von den Mitarbeitern innerhalb einer halben Stunde erreichbar sein müsste.
Zunächst kam der Kläger der Anweisung zur Ableistung von Rufbereitschaftsdiensten nach, verweigerte dies aber später. Der beklagte Arbeitgeber mahnte ihn wegen Arbeitsverweigerung ab. Als dies nicht half, kündigte er dem Arbeitnehmer ordentlich. Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg.

Eine beharrliche Verletzung der Arbeitspflicht nach vorheriger Abmahnung kann zwar grundsätzlich eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Das gilt aber nur, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder kollektivrechtlich zur Ableistung von Rufbereitschaftsdiensten verpflichtet ist. Ohne eine solche im Voraus übernommene Verpflichtung überschreitet der Arbeitgeber mit seiner Weisung sein Direktionsrecht. Der Arbeitnehmer ist dann ohne Weiteres berechtigt, die Arbeiten abzulehnen.

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Quelle: openPR

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geschrieben von: peter am: 12.09.2008
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Kategorien: Recht, Urteile

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