§ 16 Strafgesetzbuch - Tatbestandsirrtum

Chinesische Touristen in Münster stehlen deutsche Fahrräder – Eine juristische Aufarbeitung des 16. Juli 2007 (besonderer Service, zweisprachig, sowie mit kostenfreiem Schutzaufkleber zur Abwehr!)
Am 16. Juli 2007 wurde im Stadtgebiet von Münster/ Westfalen ein chinesisches Touristenpaar von einem tatkräftigen Deutschen festgenommen (§ 127 Strafprozessordnung) und anschließend der hinzu gerufenen deutschen Polizei übergeben. Festnahmeort: Sperlichstraße/Münster/Deutschland; Festnahmegrund: Verdacht des Fahrraddiebstahls.

Ausweislich der Pressemitteilung der Polizei in Münster hatten die Touristen zwei Fahrräder an sich genommen, die ungesichert am Fahrbahnrand standen. Die chinesischen Touristen rechtfertigten ihr Tun mit einer chinesischen Sitte: Fahrräder, die nicht abgeschlossen herumstehen, kann jeder mitnehmen.
Diese These wollte die Polizei nicht glauben, verlangte die Herausgabe der Fahrräder und ließ die Touristen gegen Zahlung einer Kaution von dannen ziehen. Ein Strafverfahren wird folgen.

Endlich einmal ein Schulfall an dem wir den Tatbestandsirrtum des § 16 des deutschen Strafgesetzbuches zur Anwendung bringen können. Dort heißt es im schönsten Nominalstil: „Wer bei der Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich“. Voraussetzung eines Diebstahls ist die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache gemäß § 242 Strafgesetzbuch; eine herrenlose Sache ist nicht fremd; wenn der Eigentümer den Besitz an einem Fahrrad aufgibt wird das Fahrrad herrenlos gemäß § 959 Bürgerlichen Gesetzbuchs. So darf jeder Haus- oder auch Sperrmüll mitnehmen, weil er am Straßenrand steht (Reichsgerichtsentscheidung Band 48, Seite 121). Die Eigentumsaufgabe muss aber deutlich sein, die Tatsache, dass ein Fahrrad unverschlossen irgendwo an der Straße steht, bedeutet nicht, dass es mitzunehmen ist. Die Argumentation der Chinesen ist ein Vorfeldirrtum, da der eigentliche Irrtum eine zivilrechtliche Vorfrage betrifft und nicht unmittelbar ein strafrechtliches Merkmal.

Natürlich glaubt niemand, dass diese Sitte in China (nicht abgeschlossene Fahrräder dürfen angeeignet werden) dort üblich ist, zumal der Kaufpreis eines Fahrrades in China binnen durchschnittlich fünf Monaten erarbeitet werden muss. Dieses belastende Ergebnis konnte durch die Befragung von Mandanten, die in China leben, sowie durch die Befragung von Auslandsbürgern der Volksrepublik verifiziert werden. Nicht geklärt werden konnte bisher, wie die Touristen aus China ihr Beutegut im Flugzeug zurück in die Heimat nehmen wollten. Gott sei dank hat aber der deutsche Gesetzgeber bereits 1932 eine schlimme Gesetzeslücke geschlossen: Seit dieser Zeit ist es auch verboten, Fahrräder in Besitz zu nehmen, damit herumzufahren und straflos nach ein paar Tagen zurückzustellen. Dieses verwerfliche Tun stellt eine unbefugte Inbesitznahme gemäß § 248b Strafgesetzbuch dar. Es hätte also auch nichts gebracht, laut zu rufen:” Wir wollten die Räder ja gleich zurückbringen!” – Die frechen Touristen aus China können daher bestraft werden.

Quelle: openPR

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geschrieben von: peter am: 16.07.2008
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Kategorien: Lustiges, Recht, Urteile

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